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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 1 · Seite 93

Übersetzung · DE

Dschuraij (4) überliefert, dass er sagte: Ich habe die Krüge von Hadschar gesehen, und ein Qulla fasst zwei Qirab oder zwei Qirab und ein wenig mehr. Die Vorsichtsmaßnahme (Ihtiyat) besteht also darin, ihn mit zweieinhalb Qirab anzusetzen.

Al-Athram (5) und Ismail ibn Sa'id (6) überlieferten von Ahmad, dass zwei Qulla vier Qirab entsprechen. Ibn al-Mundhir führte dies in seinem Werk von Ahmad an. Dies basiert auf der Überlieferung, die al-Dschuzschani (7) mit seiner Überlieferungskette (Isnad) von Yahya ibn Aqil (8) berichtet, welcher sagte: Ich sah die Krüge von Hadschar, und ich meine, dass jeder Krug zwei Qirab fasst. Ähnliches wurde auch von Ibn Dschuraij überliefert.

Diejenigen, die eine Bestimmung des Wassers durch Qirab (Wasserschläuche) vornehmen, sind sich einig, jeden Qirba mit einhundert irakischen Ratl zu bemessen; mir ist kein Widerspruch unter ihnen in diesem Punkt bekannt. Möglicherweise haben sie dies von jemandem übernommen, der die Qirab des Hidschas geprüft und diesen Wert als deren Fassungsvermögen erkannt hat.

Wir haben diese Bestimmung ausschließlich auf die Krüge von Hadschar bezogen, und zwar aus zwei Gründen:

Erstens: Es wurde in einem Hadith explizit so überliefert. Al-Khattabi (9) hat dies in seinem Werk „Ma'alim al-Sunan“ (10) mit seiner Überlieferungskette auf Ibn Dschuraij vom Propheten – Allah segne ihn und gebe ihm Frieden – als Mursal-Überlieferung berichtet: „Wenn das Wasser zwei Qulla nach den Krügen von Hadschar beträgt...“ und er erwähnte den Hadith.

Anmerkungen

(4) Abu al-Walid Abd al-Malik ibn Abd al-Aziz ibn Dschuraij al-Rumi, ein Rechtsgelehrter (Faqih) des heiligen Bezirks von Mekka und der Imam der Leute des Hidschas seiner Zeit. Geboren im Jahr 80 n.H. und verstorben im Jahr 150 n.H. Tarikh Baghdad 10/400, al-Ibar 1/213-214.

(5) Seine Biografie wurde bereits auf Seite 25 erwähnt.

(6) Abu Ishaq Ismail ibn Sa'id al-Schalandschi. Er überlieferte vieles von Imam Ahmad und war ein Kenner der rationalen Rechtslehre (Ra'y) und eine hoch angesehene Persönlichkeit bei den Hanafiten. Er starb im Jahr 230 n.H., nach anderen Angaben im Jahr 246 n.H. al-Dschawahir al-Mudiyya 1/406-407, Tabaqat al-Hanabila 1/104-105.

(7) Abu Ishaq Ibrahim ibn Ya'qub al-Dschuzschani. Von ihm liegen zwei Bände mit Rechtsfragen (Masa'il) von Imam Ahmad vor. Imam Ahmad pflegte ihm zu schreiben und ihn außerordentlich zu ehren. Er gehört zu den Persönlichkeiten des dritten Jahrhunderts. Tabaqat al-Hanabila 1/98-99.

(8) Yahya ibn Aqil al-Khuza'i al-Basri, wohnhaft in Marw. Er überliefert von Anas ibn Malik und anderen. Siehe: Tahdhib al-Tahdhib 11/259.

(9) Abu Sulaiman Hamd ibn Muhammad ibn Ibrahim al-Khattabi al-Busti, der Rechtsgelehrte, Hadith-Gelehrte und Literat. Er starb im Jahr 388 n.H. Yatimat al-Dahr 4/334-336, Wafayat al-A'yan 2/214-216, al-Ibar 3/39.

(10) Ma'alim al-Sunan 9; siehe auch Nasb al-Raya 1/110-112.

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