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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 7 · Seite 259Abschnitt

Übersetzung · DE

Streitpartei darin geworden, daher wird sein Zeugnis nicht akzeptiert, genau wie wenn er darin prozessiert hätte. Dies unterscheidet sich von dem Fall, in dem er nicht Bevollmächtigter war, denn da war er keine Streitpartei.

Abschnitt: Wenn eine Sklavin zwei Personen gemeinsam gehört und diese beiden bezeugen, dass ihr Ehemann sie bevollmächtigt habe, ihre Scheidung auszusprechen, so wird ihr Zeugnis nicht akzeptiert, da beide einen Nutzen für sich selbst anstreben, nämlich das Erlöschen des Rechts des Ehemannes am ehelichen Beischlaf, der in ihrem Eigentum steht. Wenn sie bezeugen, dass der Vollmachtgeber den Bevollmächtigten für die Scheidung abgesetzt hat, wird dies nicht akzeptiert, da sie einen Nutzen für sich selbst anstreben, nämlich die Verpflichtung des Ehemannes zur Unterhaltszahlung. Das Zeugnis der beiden Söhne eines Mannes für ihn hinsichtlich einer Bevollmächtigung wird nicht akzeptiert, ebenso wenig das seiner beiden Eltern, da sie ihm das Recht zur Verfügungstellung bestätigen, und ein Recht für einen Menschen wird nicht durch das Zeugnis seines Sohnes oder Vaters bewiesen. Auch das Zeugnis der beiden Söhne des Vollmachtgebers oder seiner Eltern für die Bevollmächtigung wird nicht akzeptiert. Einige Schafiiten sagten: "Es wird akzeptiert", da dies ein Recht gegen den Vollmachtgeber ist, durch das der Bevollmächtigte einen Anspruch zur Geltendmachung erhält, weshalb das Zeugnis der Verwandten des Vollmachtgebers darin akzeptiert wird, wie beim Schuldanerkenntnis. Unsere Auffassung ist, dass dies ein Zeugnis ist, durch das ein Recht für seinen Vater oder seinen Sohn bewiesen wird, daher wird es nicht akzeptiert, wie das Zeugnis der beiden Söhne des Bevollmächtigten und seiner Eltern. Dies liegt daran, dass sie für ihren Vater einen Stellvertreter bestätigen, der für ihn handelt. Dies unterscheidet sich vom Zeugnis gegen ihn bei einem Schuldanerkenntnis, denn das ist ein rein gegen ihn gerichtetes Zeugnis(65). Wenn der Bevollmächtigte die Bevollmächtigung behauptet und der Vollmachtgeber dies leugnet, dann aber seine beiden Söhne oder Eltern dagegen aussagen, so ist die Bevollmächtigung bewiesen und sein Handeln wird vollzogen(66), da dies ein Zeugnis gegen ihn ist. Wenn der Vollmachtgeber behauptet, er habe durch seine Bevollmächtigung gehandelt, und der Bevollmächtigte dies leugnet, dann aber seine beiden Eltern oder Söhne dagegen aussagen, so wird dies ebenfalls akzeptiert, aus demselben Grund. Wenn ein Bevollmächtigter für seinen abwesenden Vollmachtgeber einen Anspruch geltend macht und diesen einfordert, die Gegenpartei jedoch behauptet, dass der Vollmachtgeber ihn abgesetzt habe, und die beiden Söhne des Vollmachtgebers dies für ihn bezeugen, so wird ihr Zeugnis akzeptiert und die Absetzung ist dadurch bewiesen, da sie gegen ihren Vater aussagen. Wenn die Gegenpartei die Absetzung nicht behauptet, wird ihr Zeugnis nicht angehört, da sie zugunsten desjenigen aussagen, der dies gar nicht beansprucht. Wenn der Bevollmächtigte jedoch bereits entgegengenommen hat und der Vollmachtgeber erscheint und behauptet, er habe den Bevollmächtigten bereits zuvor abgesetzt und sein Recht bestehe weiterhin gegen den Schuldner, und seine beiden Söhne dies für ihn bezeugen, so wird ihr Zeugnis nicht akzeptiert, da sie ein Recht für ihren Vater beweisen. Wenn ein Mukatab (freizukaufender Sklave) die Bevollmächtigung behauptet,

Anmerkungen

(65) In M: "mutahamida" (fehlerhaft). (66) Im Original: "oder vollzogen". (67) Im Original: "dass er".

Arabisch (Quelle)

خَصْمًا فيه، فلم تُقْبَلْ شَهادَتُه فيه، كما لو خاصَمَ فيه، وفارَقَ ما لم يكُنْ وَكِيلًا فيه؛ فإنَّه لم يكُنْ خَصْمًا فيه.

فصل: إذا كانت الأمَةُ بين نَفْسَيْنِ، فشَهِدَا أنَّ زَوْجَها وَكَّلَ في طَلاقِها، لم تُقْبَلْ شَهَادَتُهما؛ لأنَّهما يَجُرَّانِ إلى أنْفُسِهِما نَفْعًا، وهو زَوَالُ حَقِّ الزَّوْجِ من البُضْعِ الذي هو مِلْكُهما. وإن شَهِدَا بِعَزْلِ الوَكِيلِ في الطَّلَاقِ، لم تُقْبَلْ؛ لأنَّهما يَجُرَّانِ إلى أنْفُسِهِما نَفْعًا، وهو إِبقاءُ النَّفَقَةِ على الزَّوْجِ. ولا تُقْبَلُ شَهَادَةُ ابْنَىِ الرَّجُلِ له بالوَكالَةِ، ولا أَبَويْهِ؛ لأنَّهما يُثْبِتانِ له حَقَّ التَّصَرُّفِ، ولا يَثْبُتُ للإِنْسَانِ حَقٌّ بشَهَادَةِ ابْنِه ولا أبِيهِ. ولا تُقْبَلُ شَهَادَةُ ابْنَىِ المُوَكِّلِ، ولا أبَوَيْهِ بالوَكَالَةِ. وقال بعضُ الشّافِعِيَّةِ: تُقْبَلُ؛ لأنَّ هذا حَقٌّ على المُوَكِّلِ يَسْتَحِقُّ به الوَكِيلُ المُطَالَبَةَ، فقُبِلَتْ فيه شَهَادَةُ قَرَابةِ المُوَكِّلِ، كالإِقْرَارِ. ولَنا، أنَّ هذه شَهَادَةٌ يَثْبُتُ بها حَقٌّ لأَبِيهِ أو ابْنِه، فلم تُقْبَلْ، كشَهادَةِ ابْنَىِ الوَكيِلِ وأبَوَيْهِ، وذلك لأنَّهما يُثْبِتَانِ لأَبِيهِما نائِبًا مُتَصَرِّفًا له، وفارَقَ الشَّهادَةَ عليه بالإِقْرَارِ، فإنَّها شَهادَةٌ عليه مُتَمَحِّضَةٌ (٦٥). ولو ادَّعَى الوَكِيلُ الوَكَالةَ، فأَنْكَرَهَا المُوَكِّلُ، فشَهِدَ عليه ابْناهُ أو أبَوَاهُ، ثَبَتَتِ الوَكَالَةُ وأُمْضِىَ (٦٦) تَصَرُّفُهُ؛ لأنَّ ذلك شَهادَةٌ عليه. وإن ادَّعَى المُوَكِّلُ أنَّه تَصَرَّفَ بوَكَالَتِه، وأنْكَرَ الوَكِيلُ، فشَهِدَ عليه أبَوَاهُ أو ابْناهُ، قُبِلَ أيضًا؛ لذلك. وإن ادَّعَى وَكِيلٌ لِمُوَكِّلِه الغائِبِ حَقًّا، وطَالَبَ به، فادَّعَى الخَصْمُ [أن المُوَكِّلَ] (٦٧) عَزَلَهُ، وشَهِدَ له بذلك ابْنَا المُوَكِّلِ، قُبِلَتْ شَهادَتُهما، وثَبَتَ العَزْل بها؛ لأنَّهما يَشْهَدانِ على أبِيهما. وإن لم يَدَّعِ الخَصْمُ عَزْلَه، لم تُسْمَعْ شَهادَتُهما؛ لأنَّهما يَشْهَدانِ لمن لا يَدَّعِيهَا. فإن قَبَضَ الوَكِيلُ، فحَضَرَ المُوَكِّلُ، وادَّعَى أنَّه كان قد عَزَلَ الوَكِيلَ، وأنَّ حَقَّهُ باقٍ في ذِمَّةِ الغَرِيمِ، وشَهِدَ له ابْنَاهُ، لم تُقْبَلْ شَهادَتُهما؛ لأنَّهما يُثْبِتَانِ حَقًّا لأَبِيهما. ولو ادَّعَى مُكَاتَبٌ الوَكَالَةَ،

Anmerkungen

(٦٥) في م: "متحمضة" خطأ.(٦٦) في الأصل: "أو أمضى".(٦٧) في الأصل: "أنه".

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