122 - Es berichtete uns Ahmad ibn Muhammad ibn Hazim, er sagte: Ishaq ibn Mansur berichtete uns, dass er zu Abu Abd Allah [Ahmad ibn Hanbal] sagte: 'Ist der Sultan derjenige, der für die Vorgehensweise gegen jene zuständig ist, die den Glauben bekämpfen?' Er antwortete: 'Wenn jemand als Kämpfer [gegen den Staat] auftritt, wie etwa diese Hurramiyya, dann unterliegt das, was sie [an Beute] erlangt haben, der Verfügungsgewalt des Sultans.' Ishaq ibn Rahawayh sagte: 'Wie er sagte: Dies ist bei der Verzeihung durch die Schutzbefohlenen [der Angehörigen des Ermordeten] nicht zulässig, ebenso verhält es sich mit dem heimtückischen Mord (Qatl al-Ghayla), dieser unterliegt der Verfügungsgewalt des Sultans.'