168 - Muhammad ibn Sulaiman al-Jawhari berichtete uns, er sagte: Abdus ibn Malik al-Attar berichtete uns, er sagte: Ich hörte Abu Abd Allah (Ahmad ibn Hanbal) über die Grundlagen der Sunna sprechen. Er erwähnte daraufhin viele Ausführungen und sagte: "Der Kampf gegen Wegelagerer und die Khawarij ist zulässig." Er fügte hinzu: "Man soll ihm nicht den Garaus machen, falls er zu Boden gefallen ist oder verwundet wurde. Und wenn man ihn gefangen nimmt, so steht es einem nicht zu, ihn zu töten oder die Had-Strafe an ihm zu vollziehen. Vielmehr soll man seine Angelegenheit demjenigen übergeben, dem Allah die Herrschaft übertragen hat, damit dieser über ihn richte."
١٦٨ - حَدَّثَنَا مُحَمَّدُ بْنُ سُلَيْمَانَ الْجَوْهَرِيُّ، ثَنَا عَبْدُوسُ بْنُ مَالِكٍ الْعَطَّارُ، سَمِعْتُ أَبَا عَبْدِ اللَّهِ، يَقُولُ: أُصُولُ السُّنَّةِ، فَذَكَرَ كَلَامًا كَثِيرًا، وَقَالَ: " قِتَالُ ⦗١٧٣⦘ اللُّصُوصِ وَالْخَوَارِجِ جَائِزٌ، قَالَ: وَلَا يُجْهِزُ عَلَيْهِ إِنْ صُرِعَ، أَوْ كَانَ جَرِيحًا، وَإِنْ أَخَذَ أَسِيرًا فَلَيْسَ لَهُ أَنْ يَقْتُلَهُ، وَلَا يُقِيمَ عَلَيْهِ الْحَدَّ، وَلَكِنْ يَرْفَعُ أَمْرَهُ إِلَى مَنْ وَلَّاهُ اللَّهُ فَيَحْكُمَ "