186 - Und al-Husayn ibn al-Hasan berichtete mir, er sagte: Ibrahim ibn al-Harith erzählte uns, er sagte: Zu Abu 'Abd Allah wurde gesagt: „Ein Mann befindet sich in einer Stadt, in der Unruhen (Fitna) herrschen.“
Und al-Husayn ibn al-Hasan berichtete mir, dass Muhammad ihnen berichtete, er sagte: Ich fragte Abu 'Abd Allah und sagte: „Ein Mann befindet sich in einer Stadt, in der Unruhen herrschen, und ein Mann bricht nachts in sein Haus ein.“ Er sagte: „Ich hoffe, dass dies zulässig ist, wenn seine Familie (Hurma) betroffen ist und jemand in sein Haus eingedrungen ist.“ Es wurde gefragt: „Wer als Argument 'Uthman (möge Allah mit ihm gnädig sein) anführt, dass [jemand] bei ihm eingedrungen ist [und er sich nicht wehrte]?“, da sagte er: „Dies ist ein Vorzug ('Fadila') für 'Uthman. Was aber anbetrifft, wenn jemand in sein Haus eindringt und die Angehörigen bedroht...“ Es wurde gefragt: „Darf er ihn abwehren?“ Da schien es, als sehe er darin kein Problem. Er sagte: „Ibn 'Umar hat gegen einen Dieb das Schwert gezogen.“ Er sagte: „Hätten wir ihn gewähren lassen, hätte er ihn getötet.“ Er erwähnte ihm gegenüber die Aufforderung (an den Dieb) in einem anderen Kontext als der Fitna. Er sagte: „Der Hadith von Qabus über Salman [ist nicht belegt], und er hat ihn nicht bestätigt.“ Er sagte: Der Prophet (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) sagte: „Wer bekämpft wird und kämpft und dabei auf dem Weg zum Schutz seines Besitzes getötet wird, der ist ein Märtyrer (Schahid).“
١٨٦ - وَأَخْبَرَنِي الْحُسَيْنُ بْنُ الْحَسَنِ، قَالَ: ثَنَا إِبْرَاهِيمُ بْنُ الْحَارِثِ، قَالَ: قِيلَ لِأَبِي عَبْدِ اللَّهِ: الرَّجُلُ يَكُونُ فِي مِصْرَ فِي فِتْنَةٍ ⦗١٨٠⦘. وَأَخْبَرَنِي الْحُسَيْنُ بْنُ الْحَسَنِ، أَنَّ مُحَمَّدًا حَدَّثَهُمْ، قَالَ: سَأَلْتُ أَبَا عَبْدِ اللَّهِ، قُلْتُ: الرَّجُلُ يَكُونُ فِي مِصْرٍ فِي فِتْنَةٍ، فَيَطْرُقُهُ الرَّجُلُ فِي دَارِهِ لَيْلًا، قَالَ: " أَرْجُو إِذَا جَاءَتِ الْحُرْمَةُ وَدَخَلَ عَلَيْهِ مَنْزِلَهُ، قِيلَ فَمَنِ احْتَجَّ بِعُثْمَانَ رَحِمَهُ اللَّهُ أَنَّهُ دُخِلَ عَلَيْهِ، قَالَ: تِلْكَ فَضِيلَةٌ لِعُثْمَانَ، وَأَمَّا إِذَا دَخَلَ دَارَهُ، وَجَاءَتِ الْحُرُمِ، قِيلَ: فَيَدْفَعُهُ، فَكَأَنَّهُ لَمْ يَرَ بَأْسًا، وَقَالَ: قَدْ أَصْلَتَ ابْنُ عُمَرَ عَلَى لِصٍّ السَّيْفَ، قَالَ: فَلَوْ تَرَكْنَاهُ لَقَتَلَهُ، فَذَكَرَ لَهُ الْمُنَاشَدَةَ لِلِّصِّ فِي غَيْرِ الْفِتْنَةِ. فَقَالَ: حَدِيثُ قَابُوسَ عَنْ سَلْمَانَ وَلَمْ يُثْبِتْهُ، وَقَالَ: قَالَ النَّبِيُّ صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ: «مَنْ قُوتِلَ فَقَاتَلَ فَقُتِلَ دُونَ مَالِهِ فَهُوَ شَهِيدٌ»