Aus den Eigenschaften der besten Menschen
70 – ʿAbd Allāh berichtete uns: Abū Khaythama überlieferte uns: Yaḥyā ibn Saʿīd überlieferte uns: Ḥabīb ibn Schihāb überlieferte uns: Mein Vater überlieferte uns und sagte: Ich hörte Ibn ʿAbbās sagen: Der Gesandte Allāhs – Friede und Segen Gottes seien auf ihm – sagte an dem Tag, als er in Tabūk predigte: „Es gibt unter den Menschen niemanden wie einen Mann, der die Zügel seines Pferdes ergreift, auf dem Wege Allāhs Anstrengung (Jihad) leistet und die Übel der Menschen meidet, und wie einen Mann, der fern auf dem Land bei seinen Schafen lebt, seinen Gast bewirtet und dessen Recht entrichtet.“
Anmerkungen
- (1) Seine Überlieferungskette ist Sahih (Authentisch):
Überliefert von Aḥmad (1/226), al-Ṭabarānī in seinem „al-Kabīr“ (Band 12, Nr. 12924), Ibn Abī ʿĀṣim in „al-Jihād“ unter Nr. 154 und Abū Nuʿaim in „al-Ḥilya“ (8/386) über einen Weg von Yaḥyā ibn Saʿīd damit.
Und Yaḥyā wurde bekräftigt; ihn bekräftigte Rūḥ ibn ʿUbāda von Ḥabīb damit:
Denn ihn überlieferte Aḥmad (1/311), al-Ḥārith ibn Abī Usāma in seinem „Musnad“ (617 – Bughyat al-Bāḥith / herausgegeben von mir) und al-Ḥākim in „al-Mustadrak“ (2/67).
Und al-Ḥākim sagte: „Dies ist ein Hadith mit authentischer Überlieferungskette“, und die beiden haben ihn nicht überliefert, und al-Dhahabī stimmte ihm zu.
Ich sage: Es ist so, wie die beiden sagten – Möge Gott Erbarmen mit ihm haben beiden haben.
Und Ḥabīb ibn al-Shahīd wurde von Ibn Maʿīn und al-Nasāʾī als vertrauenswürdig eingestuft, und Aḥmad ibn Ḥanbal sagte über ihn: „Es ist nichts Auszusetzen an ihm“. Siehe: al-Jarḥ wa-t-Taʿdīl (1/T. 2/103), al-Thiqāt von Ibn Ḥibbān (6/180) und „Taʿjīl al-Manfaʿa“ von Ibn Ḥajar (S. 59).
Und sein Vater: Abū Zurʿa al-Rāzī stufte ihn als vertrauenswürdig ein, wie in „al-Jarḥ wa-t-Taʿdīl“ (3/306 unter Nr. 1978). Und er wird über einen anderen Weg unter Nr. 101 kommen. =
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= Seine Aussage: „yaqrī“: d. h. er bewirtet ihn und behandelt ihn gut. Siehe: al-Ṣiḥāḥ von al-Jawharī (6/2461), al-Muḥkam von Ibn Sīdah (6/308) und Tāj al-ʿArūs von al-Zabīdī (10/290).
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