433 - Es überlieferte uns Bishr ibn Hilāl, er sagte: Es berichtete uns Jaʿfar ibn Sulaymān von Abū ʿImrān al-Jawnī von Anas ibn Mālik, der sagte: „Uns wurde eine Frist für das Kürzen des Schnurrbarts, das Schneiden der Nägel, das Auszupfen der Achselhaare und das Rasieren der Schamhaare gesetzt: Wir sollten nicht mehr als vierzig Nächte verstreichen lassen."
434 - Es überlieferte uns ʿAmr, er sagte: Es berichtete uns al-Walīd von ʿAbd al-ʿAzīz ibn Abī Rawwād von Nāfiʿ von Ibn ʿUmar, dass dieser sich alle fünfzehn Tage die Nägel schnitt und sich alle Monate rasierte (istihdād).
435 - Es überlieferte uns ʿAmr ibn ʿUthmān, er sagte: Es berichtete uns al-Walīd von al-Awzāʿī, er sagte: „Sie pflegten es als empfehlenswert (mustaḥabb) zu erachten, dass der Mann sich alle zwanzig Tage rasiert und die Frauen alle fünfzehn Tage."
Kapitel: Die Frau, die sich außerhalb ihres Hauses auszieht
• Ich fragte Isḥāq: Eine Frau übernachtet bei ihrer Mutter oder ihrer Schwester, darf sie ihre Kleidung ablegen? Er sagte: „Das ist verpönt (makrūh), außer im Haus ihres Ehemannes."
• Isḥāq wurde nach einem Mann gefragt, der das Haar seiner Schwiegertochter oder seiner Verwandten (khatanatihi) sieht? Er sagte: „Er soll das nicht absichtlich tun."
436 - Es überlieferte uns Saʿīd ibn Manṣūr, er sagte: Es berichtete uns Ismāʿīl ibn Ibrāhīm von Ayyūb von Saʿīd ibn Jubayr, er sagte: „Er soll nicht hinsehen."
437 - Es überlieferte uns Bishr ibn Muʿādh, er sagte: Es berichtete uns Ḥammād ibn Zayd von Ayyūb von Saʿīd ibn Jubayr, er sagte: Ich fragte ihn über den Mann, der das Haar seiner khatanatihi ansieht? Da las er diesen Vers: {Und sie sollen ihre Schmuck nicht zeigen, außer ihren Ehegatten...} [an-Nūr: 31], er las ihn bis zum Ende des Verses und sagte: „Ich sehe sie nicht als zu ihnen gehörig an."