Kapitel: Die Zeit der Wöchnerin (Nufasa')
• Ich fragte Abu 'Abd Allah Ahmad ibn Hanbal und sagte: Wie lange bleibt die Wöchnerin (in ihrer Zeit)? Er sagte: „Vierzig Tage.“ Ich sagte: Und wenn sie vor Ablauf der vierzig Tage rein wird? Er sagte: „Sie soll fasten und beten.“ Ich sagte: Darf ihr Ehemann zu ihr kommen? Er sagte: „Das gefällt mir nicht vor Ablauf der vierzig Tage.“ Ich sagte: Und wenn er mit ihr verkehrt, bevor die vierzig Tage um sind und sie noch nicht rein ist? Er sagte: „Es trifft ihn das gleiche Urteil wie denjenigen, der mit einer menstruierenden Frau verkehrt.“ Ich sagte: Und wenn das Blut bei der Wöchnerin nach vierzig Tagen nicht aufhört? Er sagte: „Sie hat den Status einer Frau mit Istihada.“
• Und Ishaq ibn Ibrahim diktierte uns, er sagte: „Die Wöchnerin; ihre Zeitspanne beträgt vierzig Tage; dies ist eine etablierte Sunna, und ihr Urteil ist nicht gleich dem Urteil der Menstruation; denn bei der Menstruation ist es bei den Menschen bekannt, dass sie über mehrere Tage andauert und bei manchen Frauen auch kürzer sein kann. Was jedoch die Wöchnerin anbelangt, so sind die meisten Gelehrten bei vierzig Tagen, aufgrund dessen, was an Sunna diesbezüglich überliefert wurde. Wenn sie die vierzig Tage überschreitet, gilt sie als rein.“
• Und ich fragte Ishaq – ein weiteres Mal – und sagte: Wenn das Blut bei der Wöchnerin nach vierzig Tagen nicht aufhört, wie ist ihr Zustand? Er sagte: „Wenn die vierzig Tage überschritten sind, vollzieht sie den Ghusl, betet und vollzieht für jedes Gebet die Wudu. Wenn dann die Zeit ihrer Menstruation kommt, lässt sie das Gebet aus.“ Und er sagte: „Einmal im Monat; gemäß dem Hadith von Hamna.“
• Und ich hörte Ishaq – ein weiteres Mal – sagen: „Die Sunna bezüglich der Wöchnerin ist, dass sie die vierzig Tage nicht überschreitet, aufgrund dessen, was wir an Zeitspanne durch authentische Überlieferungen (Athar) für sie gefunden haben. Wir haben dies also als das Ende ihrer Zeit festgesetzt, es sei denn, sie sieht vor diesem Zeitpunkt Reinheit; dann vollzieht sie den Ghusl und betet. Es darf keine Gebetszeit über sie kommen, während sie rein ist, ohne dass sie den Ghusl vollzogen und gebetet hat.“