Abu Ya'qub sagte: „Wenn das Blut während der vierzig Tage erneut auftritt, dann ist die Vorsicht geboten, und um auf der sicheren Seite zu sein: Sie soll das Fasten nachholen“, das heißt: wenn sie während ihrer Reinheit vor den vierzig Tagen gefastet hatte.
Abu Ya'qub sagte: „Denn die vierzig Tage haben für sie eine bekannte Zeitgrenze, und es ist möglich, dass eine Frau vor Ablauf dieser Zeit rein wird. Einige von ihnen sagten: Vielleicht wird eine Frau nach einer Woche rein, vielleicht nach zwei Wochen. Wenn dies bei ihr der Fall ist, soll sie den Ghusl vollziehen, beten und für jedes Gebet die Wudu verrichten, oder sie verrichtet die beiden Gebete mit einem einzigen Ghusl. Ihr Wochenfluss ähnelt somit in Bezug auf die geringe oder große Anzahl an Tagen der Menstruation, außer in dem, was wir klargestellt haben, dass die Obergrenze ihrer Zeit die vierzig Tage ist (1), während für die Menstruation keine solche Grenze festgelegt wurde. Dies, obwohl Malik ibn Anas und andere Gelehrte aus dem Hedschas der Ansicht sind, dass sie, wenn das Blut anhält, bis zu zwei Monate sitzen kann. In ihrer Rechtsschule ist hierfür jedoch keine Sunna belegt, außer dem, was wir von einigen Tabi'un erwähnten, und eine vereinbarte Sunna kann nur durch eine ihresgleichen aufgehoben werden. Die körperliche Beschaffenheit der Frauen im Wochenfluss ist unterschiedlich, genau wie bei der Menstruation; die eine wird schneller rein als die andere.“
667 – Muhammad ibn al-Wazir berichtete uns, er sagte: al-Walid ibn Muslim berichtete uns, er sagte: Ich sagte zu Abu 'Amr: Die Leute der Moschee von Damaskus sagen: Der kürzeste Wochenfluss bei einem Jungen beträgt dreißig Nächte, bei einem Mädchen vierzig Nächte? Er sagte: „Manche von ihnen pflegten dies zu sagen, doch wir sagen: Ihre Zeitspanne beim Jungen oder Mädchen – für diejenige, die bereits Kinder geboren hat und deren Reinheitsphase sich auf einen bestimmten Zeitraum eingependelt hat – ist ihre ursprüngliche Zeit, was auch immer diese war.“
(1) So steht es im Original; die korrekte Lesart ist: „die vierzig“.
قال أبو يَعقوب: «فإن عاوَدَها الدم في الأربَعين؛ فالاحتياط لها والأَخذ بِالثِّقَة: أن تَقضي صَومها»، يعني: إذا كانت صامَت في طُهرها قَبل الأربَعين.
قال أبو يَعقوب: «لأن الأربَعين لَها وَقتٌ مَعلوم، وقد يُمكِن أن تَطهُر المرأة قَبل وَقتها، وقال بعضهم: رُبَّما طَهُرَت المرأة في أُسبوع، ورُبَّما طَهُرَت في أُسبوعَين، فإذا كان ذلك من أَمرِها؛ اغتَسَلَت وصَلَّت، وتوضَّأُ لكُلِّ صلاة، أو صَلَّت الصَّلاتَين بِغُسلٍ واحِد، وصار شَبيهًا في نِفاسها في قِلَّة العَدَد وكَثرَتها كَشَبَهِ الحائض، إلا ما بَيَّنَّا أن أقصَى وَقتها الأربَعين (١)، ولم يُحَدَّ في الحَيض ذلك، مع أن مالك بن أنس وغَيره من عُلَماء الحِجازِيِّين يَرَون إذا استَمَرَّ بها الدم؛ فلها أن تَجلِس إلى شَهرَين، ولا يَصِحُّ في مَذهَبهم هذا سُنةٌ إلا ما ذَكَرنا عن بَعض التابِعين، ولا تُنقَضُ السُّنَّة المجتَمَع عَلَيها إلا بِمِثلها، وخِلقَة النِّساء في النِّفاس مُختَلِفٌ كالحَيض؛ تكون إحداهن أَسرَع طَهارَةً من بَعض».
٦٦٧ - حدثنا محمد بن الوَزير، قال: ثنا الوَليد بن مُسلِم، قال: قلت لأبي عَمرو، أهل مَسجِدِ دمشق يَقولون: أَقَلُّ النِّفاس من الغُلام: ثلاثون لَيلَة، ومن الجارِيَة: أربَعون لَيلَة؟ فقال: «قد كان بَعضهم يَقول ذلك، ونحن نَقول: إن أَجَلَها من الغُلام والجارِيَة من التي وَلَدت أولادًا فاستَقام طُهرُها على شيء؛ فهو وَقتها الأوَّل ما كان».
(١) كذا في الأصل، والوجه: "الأربعون".