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Masāʾil Ḥarb al-Kirmānī: Kitāb al-Ṭahāra wa-l-Ṣalāt (Die Rechtsfragen des Ḥarb al-Kirmānī: Buch der rituellen Reinheit und des Gebets) - Ed. al-Sarayyiʿ
Band 1 · Seite 296

Übersetzung · DE

721 - Es berichtete uns Abu Ma'an, er sagte: Es berichtete uns Khalid ibn al-Harith, er sagte: Es berichtete uns Sa'id ibn Abi 'Aruba von Qatada von Sa'id ibn al-Musayyab von Zayd ibn Thabit und 'A'isha, dass beide sagten: „Wenn sie in die dritte Menstruation eingetreten ist, so gibt es für ihn keinen Weg mehr zu ihr.“

722 - Es berichtete uns Sa'id ibn Mansur, er sagte: Es berichtete uns Sufyan von Mansur von Ibrahim von 'Alqama von 'Umar und 'Abd Allah, sie sagten: „Er hat das größere Anrecht auf sie, solange sie sich nicht von der dritten Menstruation gewaschen (gegossen) hat.“

723 - Es berichtete uns Sa'id ibn 'Awn al-Ash'athi, er sagte: Es berichtete uns Isma'il ibn 'Ayyash, er sagte: Es berichtete uns 'Ubayd Allah ibn 'Ubayd al-Kila'i von Makhul, dass Abu Bakr al-Siddiq, 'Umar ibn al-Khattab, 'Ali ibn Abi Talib, 'Ubada ibn al-Samit, 'Abd Allah ibn Mas'ud und 'Abd Allah ibn Qays al-Ash'ari zu sagen pflegten – bezüglich eines Mannes, der seine Frau einmal oder zweimal scheidet –: „Er hat die Verfügungsgewalt über sie, bis sie sich von der dritten Menstruation gewaschen hat, und sie beerben einander.“

Anmerkungen

(1) So steht es im Original, das Korrekte ist: „'Amr“.

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