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Masāʾil Ḥarb al-Kirmānī: Kitāb al-Ṭahāra wa-l-Ṣalāt (Die Rechtsfragen des Ḥarb al-Kirmānī: Buch der rituellen Reinheit und des Gebets) - Ed. al-Sarayyiʿ
Band 1 · Seite 438

Übersetzung · DE

1054 – Uns berichtete 'Abda ibn 'Abd al-Rahim ibn Hassan, er sagte: Uns berichtete Abu Wahb, von 'Abd Allah ibn al-Mubarak, er sagte: „Wenn der Knabe das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat (1), und er nach diesen vierzehn Jahren das Gebet unterlässt, so muss er das nachholen, was er versäumt hat.“

1055 – Er sagte: Ein Mann fragte 'Abd Allah ibn al-Mubarak und sagte: Er hat die Gebete von siebzig Tagen nachgeholt, aber das Witr-Gebet nicht? Er sagte: „Es ist mir lieber, wenn er auch das Witr-Gebet nachholt.“ Und er erwähnte von Malik ibn Anas, dass er sagte: „Er muss das Witr-Gebet nicht nachholen.“

1056 – Uns berichtete Sa'id ibn Mansur, er sagte: Uns berichtete Hushaym, er sagte: Uns berichtete Yunus ibn 'Ubayd, dass ein Mann den Leuten das 'Isha-Gebet (das letzte Abendgebet), das Gebet im Monat Ramadan und das Witr-Gebet vorbetete. Dann erfuhr er, dass er sie vorgebetet hatte, während er sich im Zustand der rituellen Unreinheit befand. Er traf al-Hasan und fragte ihn, woraufhin dieser ihn anwies, das Pflichtgebet nachzuholen, ihn aber nicht anwies, das Gebet des Monats Ramadan oder das Witr-Gebet nachzuholen.

1057 – Er traf daraufhin Muhammad ibn Sirin und fragte ihn, woraufhin dieser das Gleiche sagte.

1058 – Uns berichtete Sa'id ibn Mansur, er sagte: Uns berichtete Hushaym, er sagte: Uns berichtete Ayyub Abu al-'Ala', er sagte: Uns berichtete Qatada, von Anas – Allahs Wohlgefallen auf ihm –, er sagte: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, sagte: „Wer ein Gebet vergisst, dessen Sühne ist, dass er es verrichtet, sobald er sich daran erinnert.“

Anmerkungen

(1) So steht es im Original; die korrekte grammatikalische Form wäre: „arba'a 'ashrata sanatan“ (vierzehn Jahre).

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