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Masāʾil Ḥarb al-Kirmānī: Kitāb al-Ṭahāra wa-l-Ṣalāt (Die Rechtsfragen des Ḥarb al-Kirmānī: Buch der rituellen Reinheit und des Gebets) - Ed. al-Sarayyiʿ
Band 1 · Seite 47

Übersetzung · DE

116 - Maḥmūd ibn Khālid berichtete uns, er sagte: al-Walīd ibn Muslim erzählte uns, er sagte: Ibn Lahī'a berichtete mir, von Yazīd ibn Abī Ḥabīb, von Sulaymān ibn Yasār(1), von 'Abd al-Raḥmān ibn Abī Hurayra, von seinem Vater [von] Abū Hurayra - möge Allāh mit ihm zufrieden sein -, er sagte: "Wenn das Wasser vierzig Qulla umfasst, trägt es keine Unreinheit (Najasa)."

117 - Al-Walīd sagte: Ich erwähnte dies gegenüber al-Layth ibn Sa'd, er sagte: "Wir sagen: Wenn das Wasser vierzig Qulla oder einen Eimer (Dalw) oder etwas Ähnliches umfasst, macht es der Unrat (Rajī') unrein, es sei denn, es ist reichlich vorhanden. Siehst du nicht die Aussage des Propheten, Allahs Segen und Friede auf ihm: 'Keiner von euch soll in stehendes Wasser urinieren'?"

118 - Aḥmad ibn Yūnus berichtete uns, er sagte: al-Layth ibn Sa'd erzählte uns, von Abū al-Zubayr, von Jābir - möge Allāh mit ihm zufrieden sein -, vom Gesandten Allāhs, Allahs Segen und Friede auf ihm, dass er verbot, in stehendes Wasser zu urinieren.

119 - Abū Bakr al-Ḥumaydī berichtete uns, er sagte: Sufyān erzählte uns, Abū al-Zinād erzählte uns, er sagte: Mūsā ibn Abī 'Uthmān berichtete mir, von seinem Vater, von Abū Hurayra, dass der Gesandte Allāhs, Allahs Segen und Friede auf ihm, sagte: "Keiner von euch soll in stehendes Wasser urinieren und dann daraus die rituelle Ganzkörperwaschung (Ghusl) vornehmen."

Anmerkungen

(1) So im Original, in anderen Quellen jedoch: "Sinān". (2) So im Original; das Richtige ist die Auslassung von "'an" (von).

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