Der zweite Aspekt:
1580 – Es berichtete uns Abu Zur'ah, es berichtete uns 'Amr ibn Hammad ibn Talhah, es berichtete uns Asbat, von al-Suddi: „Wenn einem aber von seinem Bruder etwas erlassen wird“ – er sagt: Wer von dem Blutgeld seines Bruders oder von dem Ersatz für seine Verletzung etwas übrig hat, der soll mit Billigkeit vorgehen, und der andere soll ihm mit Güte das Seine zukommen lassen.
Der dritte Aspekt:
1581 – Es berichtete uns Abu Zur'ah, es berichtete uns Minjab ibn al-Harith, es berichtete uns Bishr ibn 'Umarah, von Abu Rawq, von al-Dahhak, von Ibn 'Abbas bezüglich seines Wortes: „Wenn einem aber von seinem Bruder etwas erlassen wird“ – er sagt: Wem von seinem Bruder etwas erlassen wurde, d. h. er nahm das Blutgeld nach dem Anspruch auf das Blut, und das ist das Erlassen (al-'afw).
Sein Wort: „So soll er mit Billigkeit vorgehen“
Und über ihn von Ibn 'Abbas bezüglich seines Wortes: „So soll er mit Billigkeit vorgehen“ – er sagt: Der Anspruchsteller soll mit Billigkeit vorgehen, wenn er das Blutgeld akzeptiert.
Es wurde von Jabir ibn Zayd, al-Hasan, Qatadah, al-Rabi' ibn Anas, al-Suddi und 'Ata' al-Khurasani Ähnliches überliefert.
1582 – Es berichtete uns Abu Zur'ah, es berichtete uns Yahya ibn 'Abd Allah ibn Bukayr, es berichtete mir Ibn Lahi'ah, es berichtete mir 'Ata' ibn Dinar, von Sa'id ibn Jubayr bezüglich seines Wortes: „So soll er mit Billigkeit vorgehen“ – er meint: Der Vormund des Getöteten soll die Forderung mit Sanftmut stellen.
Und von Muqatil ibn Hayyan wurde überliefert, er sagte: „Er soll das Forderungsgesuch in guter Weise stellen.“
Sein Wort: „Und ihm mit Güte das Seine zukommen lassen“
1583 – Es berichtete uns Abu Zur'ah, es berichtete uns Minjab ibn al-Harith, es berichtete uns Bishr, von Abu Rawq, von al-Dahhak, von Ibn 'Abbas bezüglich seines Wortes: „Und ihm mit Güte das Seine zukommen lassen“ – vonseiten des Mörders, ohne Not und ohne Verzögerung, d. h. das Hinauszögern.
(1). Eine Ergänzung, die der Kontext erfordert.