Ibn Sirin, von 'Ubayda al-Salmani, von 'Ali, er sagte: Wer den Ramadan erlebt, während er sesshaft ist, und danach reist, für den ist das Fasten verpflichtend, denn Allah der Erhabene sagt: "Wer von euch den Monat erlebt, der soll ihn fasten."
Es wurde von 'A'isha, Ibn 'Umar, Ibn 'Abbas, Sa'id ibn Jubayr, 'Ubayda, Ibn al-Hanafiyya, Khaythama, Suwayd ibn Ghafala, 'Ali ibn al-Husayn, Ibrahim al-Nakha'i, Mujahid, al-Sha'bi, Abu Mijlaz, al-Suddi und anderen Ähnliches überliefert.
Die zweite Ansicht:
1657 – Es berichtete uns Muhammad ibn Isma'il al-Ahmasi, es berichtete uns Waki', von 'A'isha, von al-Hakam, von Miqsam, von Ibn 'Abbas, er sagte: Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Friede auf ihm, zog von Medina aus, während er im Monat Ramadan fastete. Als er dann Qudayd erreichte, brach er sein Fasten und blieb dann fastend-unterbrechend (d.h. er fastete nicht), bis er Mekka erreichte (1).
Die dritte Ansicht:
1658 – Es berichtete mir mein Vater, es berichtete uns Yahya ibn Sulayman al-Ju'fi, es berichtete uns Ibn Wahb, mir berichtete 'Amr ibn al-Harith, von Bukayr ibn al-Ashajj, von Yazid, dem Klienten von Salama, von Salama ibn al-Akwa', dass er sagte: Wir waren während der Zeit des Gesandten Allahs, Allahs Segen und Friede auf ihm, im Ramadan; wer wollte, fastete, und wer wollte, brach das Fasten und leistete als Ersatz die Speisung eines Armen, bis der Vers offenbart wurde: "Wer von euch den Monat erlebt, der soll ihn fasten."
Sein Wort: "Wer jedoch krank ist oder sich auf einer Reise befindet"
Die Auslegung dazu wurde bereits bei Vers 184 vorweggenommen.
[Sein Wort: "Eine Anzahl von anderen Tagen"]
Die Auslegung dazu wurde bereits vorweggenommen. (Vers 184)
[Sein Wort: "Allah will für euch Erleichterung"]
[Die erste Ansicht]
1659 – Es berichtete uns al-Ashajj, es berichtete uns Abu Khalid, von Dawud, von al-Sha'bi, er sagte: Wenn dir zwei Angelegenheiten gegenüberstehen, so betrachte die einfachere von beiden, denn sie liegt näher an der Wahrheit. Allah wollte für diese Gemeinschaft Erleichterung und wollte für sie keine Erschwernis.
(1). Al-Bukhari 2/238.