Sura Muhammad
47
Seine Rede, erhaben sei Er: „Bäche von Wasser, das nicht verdirbt.“
18584 - Von Ibn 'Abbas (Allahs Wohlgefallen auf beiden) bezüglich seiner Rede: „Bäche von Wasser, das nicht verdirbt“, er sagte: „Das nicht verändert wird.“
18585 - Von 'Ikrima (Allahs Wohlgefallen auf ihm), er sagte: „Sie pflegten zum Gesandten Allahs (Frieden und Segen Allahs seien auf ihm) einzutreten. Wenn sie von ihm herauskamen, sagten sie zu Ibn 'Abbas (Allahs Wohlgefallen auf beiden): ‚Was hat er gerade eben gesagt?‘ Er antwortete: ‚Dies und das.‘ Und Ibn 'Abbas (Allahs Wohlgefallen auf beiden) gehörte zu jenen, denen das Wissen gegeben wurde.“
Seine Rede, erhaben sei Er: „So sind bereits ihre Vorzeichen gekommen.“
18586 - Von al-Hasan (Allahs Wohlgefallen auf ihm) bezüglich seiner Rede: „So sind bereits ihre Vorzeichen gekommen“, er sagte: „Muhammad (Frieden und Segen Allahs seien auf ihm) ist eines ihrer Vorzeichen.“
Seine Rede, erhaben sei Er: „Und bitte um Vergebung für deine Sünde.“
18587 - Von Abu Huraira (Allahs Wohlgefallen auf ihm) bezüglich seiner Rede: „Und bitte um Vergebung für deine Sünde und für die gläubigen Männer und die gläubigen Frauen“, er sagte: „Der Gesandte Allahs (Frieden und Segen Allahs seien auf ihm) sagte: ‚Ich bitte Allah wahrlich siebzigmal am Tag um Vergebung.‘“
Seine Rede, erhaben sei Er: „Und Allah weiß, wohin ihr euch umherbewegt.“
18588 - Von Ibn 'Abbas (Allahs Wohlgefallen auf beiden): „Und Allah weiß, wohin ihr euch umherbewegt“ im Diesseits „und eure Ruhestätte“ im Jenseits.
18589 - Von Salman (Allahs Wohlgefallen auf ihm), er sagte: „Der Gesandte Allahs (Frieden und Segen Allahs seien auf ihm) sagte: ‚Wenn das Reden (viel) erscheint, die Arbeit (aber) aufgespart wird, die Zungen sich zwar einig sind, die Herzen jedoch verschieden sind, und jeglicher Verwandte seine Verwandtschaftsbande durchtrennt, dann verflucht Allah sie zu jener Zeit, macht sie taub und blendet ihr Augenlicht.‘“
(1) ad-Durr 7/466-502. (2) ad-Durr 7/466-520. (3) ad-Durr 7/466-520. (4) ad-Durr 7/466-520. (5) ad-Durr 7/466-520. (6) ad-Durr 7/466-520.