Seine Rede, erhaben sei Er: "Und beim gefüllten Meer"
18676 - Von 'Ali ibn Abi Talib – Allahs Wohlgefallen auf ihm – zu Seiner Rede: "Und beim gefüllten Meer": Er sagte: Ein Meer im Himmel unter dem Thron (Arsch). (1)
18677 - Von Ibn 'Abbas – Allahs Wohlgefallen auf beiden – zu Seiner Rede: "Und beim gefüllten Meer": Er sagte: Das Zurückgehaltene. (2)
18678 - Von Sa'id ibn al-Musayyib, er sagte: 'Ali ibn Abi Talib – Allahs Wohlgefallen auf ihm – sagte zu einem Mann von den Juden: "Wo ist die Hölle?" Er sagte: "Sie ist das Meer." Da sagte 'Ali: "Ich halte ihn für wahrhaftig", und er las: "Und beim gefüllten Meer" und "Und wenn die Meere zum Überlaufen gebracht werden". (3)
18679 - Al-'Ala' ibn Badr sagte: "Das Meer wurde nur deshalb 'das gefüllte' (al-maschur) genannt, weil man daraus kein Wasser trinkt und keine Saat damit bewässert; und ebenso werden die Meere am Tag der Auferstehung sein." (4)
Seine Rede, erhaben sei Er: "An dem Tag, da der Himmel in Wallung gerät"
18680 - Von Ibn 'Abbas zu Seiner Rede: "An dem Tag, da der Himmel in Wallung gerät": Er sagte: Er wird bewegt. Und zu Seiner Rede: "An dem Tag, da sie gestoßen werden": Er sagte: Sie werden gestoßen. (5)
Seine Rede, erhaben sei Er: "An dem Tag, da sie in das Feuer der Hölle gestoßen werden"
18681 - Von Ibn 'Abbas zu Seiner Rede: "An dem Tag, da sie in das Feuer der Hölle gestoßen werden": Er sagte: Sie werden an ihren Hälsen gestoßen, bis sie das Feuer erreichen. (6)
Seine Rede, erhaben sei Er: "Esst und trinkt wohlschmeckend für das, was ihr zu tun pflegtet"
18682 - Über den Weg von 'Ikrimah, er sagte: Ibn 'Abbas sagte zu Gottes Wort an die Bewohner des Paradieses: "Esst und trinkt wohlschmeckend für das, was ihr zu tun pflegtet". Seine Rede: "wohlschmeckend" bedeutet, ihr werdet darin nicht sterben. Daraufhin sagten sie: "Sind wir denn nicht sterbend, außer unserem ersten Tod, und werden wir nicht bestraft?" (7)
(1) ad-Durr 7/629-630. (2) ad-Durr 7/629-630. (3) ad-Durr 7/630. (4) Ibn Kathir 7/630. (5) ad-Durr 7/631. (6) Ibn Kathir 7/408 und ad-Durr 7/632. (7) Ibn Kathir 7/408 und ad-Durr 7/632.