Sura ad-Duḥā (Der Vormittag)
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Seine Worte, erhaben ist Er: "Beim Vormittag und bei der Nacht, wenn sie still wird"
19369 - Uns berichtete Abū Nuʿaim, uns berichtete Sufyān von al-Aswad ibn Qais, er sagte: Ich hörte Ǧundab sagen: Der Prophet, Gottes Segen und Frieden seien auf ihm, war erkrankt, sodass er ein oder zwei Nächte nicht aufstand. Da kam eine Frau und sagte: "O Muḥammad, ich sehe nur, dass dein Dschinn dich verlassen hat." Da sandte Allah, der Mächtige und Erhabene, herab: "Beim Vormittag und bei der Nacht, wenn sie still wird. Dein Herr hat dich weder verabschiedet, noch verschmäht."
19370 - Uns berichteten Abū Saʿīd al-Aschadsch und ʿAmr ibn ʿAbd Allāh al-Awdī, sie sagten: Uns berichtete Abū Usāma, mir berichtete Sufyān, mir berichtete al-Aswad ibn Qais, dass er Ǧundab sagen hörte: Der Gesandte Allahs, Gottes Segen und Frieden seien auf ihm, wurde an seinem Finger von einem Stein getroffen, da sagte er: "Bist du denn nur ein Finger, der blutet? Und das, was ich erleide, ist doch auf dem Wege Allahs." Er sagte: Er verweilte ein oder zwei oder drei Nächte, ohne aufzustehen. Da sagte eine Frau zu ihm: "Ich sehe nur, dass dein Dschinn dich verlassen hat." Da wurde herabgesandt: "Beim Vormittag und bei der Nacht, wenn sie still wird. Dein Herr hat dich weder verabschiedet, noch verschmäht." Der Wortlaut ist der von Abū Saʿīd.
19371 - Von Muǧāhid, Gott sei mit ihm, zu "und bei der Nacht, wenn sie still wird", er sagte: "Wenn sie vollkommen ist."
19372 - Von Saʿīd ibn Ǧubair, Gott sei mit ihm, zu "und bei der Nacht, wenn sie still wird", er sagte: "Wenn sie herannaht und alles bedeckt."
Seine Worte, erhaben ist Er: "Dein Herr hat dich nicht verabschiedet"
19373 - Von Ibn ʿAbbās, Gott sei mit beiden zufrieden, zu "wenn sie still wird", er sagte: "Wenn sie vergeht." Zu "Dein Herr hat dich nicht verabschiedet", er sagte: "Er hat dich nicht verlassen." Zu "noch verschmäht", er sagte: "Er hat dich nicht verabscheut."
(1) Ibn Kathīr 8/446. [...] (2) Ibn Kathīr 8/446. (3) ad-Durr 8/541-542. (4) ad-Durr 8/541-542. (5) ad-Durr 8/541-542.