Die Sühneleistung erfolgt nach der im Hadith genannten Reihenfolge, so die Lehrmeinung der Mehrheit der Gelehrten.
Es ist also zuerst die Befreiung eines Sklaven verpflichtend. Sollte er dazu unfähig sein, dann das Fasten von zwei aufeinanderfolgenden Monaten. Sollte er auch dazu unfähig sein, dann die Speisung von sechzig Bedürftigen von dem, was er üblicherweise seiner Familie zu essen gibt. Es ist nicht zulässig, von einem Zustand zum nächsten überzugehen, außer wenn man zur Ausführung des vorangegangenen unfähig ist. Die Malikiten sowie eine Überlieferung von Ahmad vertreten die Ansicht, dass man zwischen diesen drei Möglichkeiten wählen kann; welche davon man auch vollzieht, sie ist als Sühneleistung ausreichend.