: 1784: Tage (Ayyam): 3: Authentisch (Sahih). Übereinstimmend (Muttafaq 'alaihi). Überliefert von al-Bukhari (5/164, 7/155), Muslim im (Buch der Pilgerfahrt, Nr. 81, 82, 83), Ahmad (4/241) und al-Tabarani (19/109/111, 113, 114, 115).
: 1785: von dir ('anka): 4: Authentisch (Sahih). Überliefert von al-Bukhari (3/13, 6/33), al-Nasa'i (5/195, 7/469), Ahmad (4/241, 243), al-Baihaqi (5/169), al-Tabarani (19/108, 137, 157), al-Tamhidi (2/238), Habib (2/12), al-Manthur (1/213, 214, 3/235), al-Kanz (24201, 24559), al-Tabari (2/134, 135), Ibn Kathir (1/337), Tajrid (332) und 'Ajab (24).
341: 1792: mit ihm (ma'ahu): 1: Al-Qurtubi sagte: Die Gelehrten sind sich uneinig über jemanden, der während der Monate der Pilgerfahrt die 'Umra vollzieht, dann in seine Stadt und zu seinem Wohnort zurückkehrt und dann in demselben Jahr den Haddsch vollzieht. Die Mehrheit der Gelehrten sagte: Er ist kein Mutamatti' (jemand, der die Genuss-Pilgerfahrt vollzieht), und er ist weder zur Opfergabe noch zum Fasten verpflichtet. Al-Hasan al-Basri sagte: Er ist ein Mutamatti', auch wenn er zu seiner Familie zurückkehrt, ungeachtet dessen, ob er den Haddsch vollzieht oder nicht. Er sagte: Denn es wurde gesagt: Eine 'Umra in den Monaten der Pilgerfahrt ist ein Mut'a.
342: 1803: dies (dhalika): 1: Al-Schafi'i und Ahmad ibn Hanbal sagten: Er fastet sie zwischen dem Zeitpunkt, an dem er die Absicht für den Haddsch verkündet (Ihram), bis zum Tag von 'Arafat. Dies ist auch die Ansicht von Ibn 'Umar und 'A'ischa. Dies wurde auch von Malik überliefert, und es entspricht dem, was er in seinem Muwatta' darlegte: Dass der Tag von 'Arafat fastenfrei sein sollte, denn dies folgt eher der Sunna und verleiht mehr Kraft für die Gottesdienste. Von Ahmad wurde ebenfalls überliefert, dass es zulässig ist, die drei Tage vor dem Eintreten in den Ihram zu fasten, und al-Thawri sagte