gilt nach übereinstimmender Auffassung (Iǧmāʿ) sowohl für Frauen, mit denen die Ehe vollzogen wurde, als auch für solche, mit denen sie nicht vollzogen wurde. Die Grundlage hierfür bei den Frauen, mit denen die Ehe nicht vollzogen wurde, ist die Allgemeingültigkeit des edlen Versuches.
: 2319: die Wartezeit (ʿIdda): 2: Daraus wird die Verpflichtung zur Trauerzeit (Iḥdād) für die Frau, deren Ehemann verstorben ist, während der Dauer ihrer Wartezeit abgeleitet, gemäß dem, was in den beiden authentischen Sammlungen (al-Ṣaḥīḥayn) auf mehreren Überlieferungswegen von Umm Ḥabība und Zaynab bint Ǧaḥš, den beiden Müttern der Gläubigen, überliefert wurde, dass der Gesandte Allahs, Friede und Segen Allahs seien auf ihm, sagte: "Es ist einer Frau, die an Allah und den Jüngsten Tag glaubt, nicht erlaubt, um einen Verstorbenen länger als drei Tage zu trauern, außer um einen Ehemann: vier Monate und zehn (Tage)."
Authentisch. Übereinstimmend überliefert. Es wurde berichtet von al-Buḫārī (2/99, 7/76, 79), Muslim (al-Ṭalāq, Ḥ/58, 58 wiederholt), Abū Dāwūd (Ḥ/2299), al-Tirmiḏī (Ḥ/18, 1195, 1196), al-Nasāʾī (Ḥ/198, 204), Ibn Māǧah (Ḥ/35, 2085), Aḥmad (6/37, 325), al-Bayhaqī (7/437, 438), ʿAbd al-Razzāq (12130, 12131), Ibn Saʿd (8/70), al-Maǧmaʿ (3/5), al-Tarġīb (4/355), Naṣb al-Rāya (3/260, 261), Talḫīṣ al-Ḥabīr (3/239), Maʿānī (3/75, 76) und Aṣfahān (1/111).
438: 2322: Gutes (al-Ṭayyib): 1: Tafsir Ibn Kathir: (1/286).
: 2324: Anspielung (Taʿrīḍ): 2: Die vorangegangene Quelle.
439: 2327: ʿAbbās: 1: Ich sage: Die Gelehrten sind sich einig, dass es für die Frau, deren Ehemann verstorben ist, zulässig ist, eine Anspielung auf den Heiratswunsch zu machen, ohne explizit einen Heiratsantrag zu formulieren. Ebenso verhält es sich mit der endgültig geschiedenen Frau (al-Muṭallaqa al-mabtūta); für sie ist eine Anspielung ebenfalls zulässig, wie der Prophet, Friede und Segen Allahs seien auf ihm, zu Fāṭima bint