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Tafsīr Ibn Abī Ḥātim
Band 11 · Seite 145

Übersetzung · DE

(1/439), al-Baghawī (7/112), al-Qurṭubī (3/176, 11/309), al-Jawāmiʿ (4475), al-Muwaṭṭaʾ (591), al-Khaṭīb (2/204), al-Manthūr (1/289), Manṣūr (1365), Naṣb al-Rāya (3/263), Sharḥ al-Sunna (9/301), al-Mishkāt (3332) und al-Shāfiʿī (242). Shaykh al-Albānī erklärte ihn für Ṣaḥīḥ (Irwāʾ: 7/206).

454: 2400: „Nach geziemender Weise“ (bi-l-maʿrūf): 1: Al-Qurṭubī sagte: Die Menschen sind sich über diesen Vers uneins. Abū Thawr sagte: Er ist feststehend (muḥkam), und die Entschädigung (Mutʿa) steht jeder geschiedenen Frau zu; ebenso sagte al-Zuhrī dies, selbst für eine Sklavin, die ihr Ehemann verstößt. Ebenso sagte Saʿīd ibn Jubayr: Jeder geschiedenen Frau steht eine Entschädigung zu, und dies ist eine der Auffassungen von al-Shāfiʿī bezüglich dieses Verses.

Mālik sagte: Jede geschiedene Frau, ob die Ehe vollzogen wurde oder nicht, ob ihr ein Brautgeschenk (Ṣadāq) zugesprochen wurde oder nicht, erhält eine Entschädigung, mit Ausnahme der Frau, die vor dem Vollzug geschieden wurde und der ein Brautgeschenk zugesprochen wurde; ihr steht nur die Hälfte davon zu. Wäre ihr nichts zugesprochen worden, hätte sie die Entschädigung erhalten, egal ob diese geringer oder höher als der übliche Brautpreis (Ṣadāq al-Mithl) war. Für diese Entschädigung gibt es kein festes Maß. Dies wird von Ibn al-Qāsim von ihm berichtet.

455: 2409: Dhāwardān: 1: Tafsīr Ibn Kathīr: (1/298). Sein Wort: „Dhāwardān“. Im Original steht „Dāwardān“, doch das Korrekte ist das, was wir festgeschrieben haben. Siehe: Tafsīr Ibn Kathīr, die vorangegangene Quelle.

456: 2413: Viertausend: 1: Tafsīr Ibn Kathīr: (1/298).

457: 2419: Die Pest (al-ṭāʿūn): 1: Überliefert von dem Hadith von ʿUmar ibn al-Khaṭṭāb – Allah sei mit ihm zufrieden –, dass der Prophet – Allahs Segen und Friede seien auf ihm – sagte: „Dies ist eine Krankheit, mit der die Völker vor euch gepeinigt wurden. Wenn ihr also hört, dass sie in einem Land ausgebrochen ist, so betretet es nicht, und wenn sie in einem Land ausbricht, während ihr darin seid, so verlasst es nicht aus Flucht davor.“

Ṣaḥīḥ. Überliefert von Aḥmad (1/193), Ibn Kathīr (1/441), al-Bidāya (2/4) und al-Kanz (28456).

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