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Tafsīr Ibn Abī Ḥātim
Band 11 · Seite 173

Übersetzung · DE

des Verbots, und er hebt nicht rückwirkend auf, was bereits in Besitz genommen wurde. Es wurde gesagt, dass der Vers wegen der Thaqīf herabgesandt wurde. Sie hatten sich gegenüber dem Propheten (Gottes Segen und Heil seien auf ihm) verpflichtet, dass ihnen der Zins (Ribā) zusteht, den sie von den Leuten fordern konnten, und dass das, was die Leute von ihnen forderten, ihnen erlassen werden sollte. Als nun die Fälligkeit ihrer Zinsforderungen eintrat, sandten sie Boten nach Mekka, um die Forderungen einzutreiben. Die Schulden betrafen die Banū ʿAbda, das sind die Banū ʿAmr ibn ʿUmair aus Thaqīf, und sie richteten sich gegen die Banū al-Muġīra aus (dem Stamm) Quraisch (al-Maḫzūmiyyīn).

549: 2915: muʾminīn (Gläubige): 1: Von Abū Huraira – möge Gott mit ihm zufrieden sein – wurde überliefert, dass er sagte: Der Gesandte Gottes (Gottes Segen und Heil seien auf ihm) sagte: „Der Zins (Ribā) hat siebzig Teile, der leichteste davon ist, dass ein Mann mit seiner Mutter Unzucht treibt.“ Ṣaḥīḥ (authentisch). Überliefert von Ibn Māǧa (Ḥadīṯ 2274), al-Maǧmaʿ (4/117), al-Kanz (9752), al-Buḫārī in „at-Tārīḫ“ (5/95) und Ibn ʿAdī in „al-Kāmil“ (5/1913).

550: 2919: ʿunuqahu (sein Nacken): 1: Tafsīr Ibn Kaṯīr: (1/330).

: 2921: as-silāḥ (die Waffen): 2: Die vorherige Quelle.

551: 2925: kulluhu (alles davon): 1: Tafsīr Ibn Kaṯīr: (1/331).

: 2927: al-islām (der Islam): 2: Ibn Mardawaih sagte: Es berichtete uns as-Šāfiʿī, es berichtete uns Muʿāḏ ibn al-Muṯannā, es berichtete uns Musaddad, es berichtete uns Abū al-Aḥwaṣ, es berichtete uns Šabīb ibn Ġarqada von Sulaimān ibn ʿAmr von seinem Vater, er sagte: Ich hörte den Gesandten Gottes (Gottes Segen und Heil seien auf ihm) sagen: „Wahrlich, jeder Zins aus der vorislamischen Zeit (Ǧāhiliyya) ist erlassen; euch steht euer Kapital zu, ihr sollt kein Unrecht tun, und euch soll kein Unrecht angetan werden.“ Überliefert von Abū Dāwūd in (al-Buyūʿ, Kapitel 5), ad-Dārimī (2/246) und al-Ṭabarī (3/72).

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