: 2960: yaktubu (er soll schreiben): 2: Tafsīr Ibn Kaṯīr: (1/335).
557: 2966: al-ḥaqq (die Forderung): 1: Ibn Kaṯīr sagte zum erhabenen Wort: "wa-l-yumlil" (und er soll diktieren): Das heißt, der Schuldner soll dem Schreiber das diktieren, was er an Schuld zu begleichen hat, und er soll Gott dabei fürchten.
559: 2973: safīhan (unmündig/töricht): 1: Al-Qurṭubī sagte zu dem erhabenen Wort: "Wenn aber derjenige, dem das Recht zusteht, unfähig (safīhan) ist": Die Transaktion eines Unmündigen (safīh), für den eine Vormundschaft besteht, ohne die Erlaubnis seines Vormunds, ist einstimmig als ungültig (fāsid) und für immer aufgehoben anzusehen; sie begründet kein Urteil und hat keinerlei Wirkung. Wenn jedoch ein Unmündiger eine Transaktion vornimmt, für den keine Vormundschaft besteht, so besteht darüber eine Meinungsverschiedenheit unter den Gelehrten, die später noch erläutert wird.
560: 2983: yaktubu (er soll schreiben): 1: Ergänzung aus ad-Durar: (1/120).
: 2984: wa-Llāh (und Gott): 2: Tafsīr aṯ-Ṯaurī: (S. 73).
561: 2989: aš-šuhadāʾ (die Zeugen): 1: Ibn Kaṯīr sagte zu dem erhabenen Wort: "von den Zeugen, die euch genehm sind": Dies deutet darauf hin, dass die Rechtschaffenheit (ʿadāla) der Zeugen Bedingung ist. Dies ist eine Einschränkung (taqyīd), die aš-Šāfiʿī für jeden allgemeinen (muṭlaq) Aufruf zur Zeugenbezeugung im Koran festlegte, bei dem keine explizite Bedingung genannt wurde. Wer die Zeugenaussage eines Unbekannten (mastūr) ablehnt, hat mit diesem Vers argumentiert, dass der Zeuge rechtschaffen und akzeptiert sein muss.
562: 2992: (....) : 1: Lücke "im Original".
: 2997: yašhad (er zeugt): 2: Ich sage: In den beiden Ṣaḥīḥ-Werken steht: "Soll ich euch nicht über die schlimmsten Zeugen unterrichten? Das sind jene, die ihr Zeugnis ablegen, bevor sie dazu aufgefordert werden."
Ibn Kaṯīr: (1/336).
564: 3007: Allāh: 1: Siehe Tafsīr al-Qurṭubī: (1/1209).
: li-š-šahāda (zur Zeugenaussage): 2: Siehe: Vorherige Quelle. Es wurde in Ṣaḥīḥ Muslim und den Sunan über den Überlieferungsweg von Mālik von ʿAbd Allāh ibn Abī Bakr ibn Muḥammad ibn ʿAmr ibn Ḥazm von seinem Vater ʿAbd Allāh ibn ʿAmr ibn ʿUṯmān von ʿAbd ar-Raḥmān ibn Abī ʿAmra bestätigt.