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Tafsīr Ibn Abī Ḥātim
Band 11 · Seite 263

Übersetzung · DE

889: 4943: die großen Sünden (al-kabāʾir): 1: Ibn Kaṯīr (2/202, 244), al-Manṯūr (2/128), ad-Dāraquṭnī (4/151), al-Kanz (46069), al-ʿUqaylī (3/189), al-Mīzān (6221) und Lisān (4/943). Es weist Schwächen auf.

: 4944: Allah: 2: Die vorangegangene Quelle.

: 4945: seine Angehörigen (ahluhū): 3: Tafsīr Muǧāhid: (1/148).

890: 4949: er fügte Schaden zu (ḍarra): 1: Abū Dāwūd sagte im Kapitel über die Schädigung im Vermächtnis in seinen Sunan: Es erzählte uns ʿUbayda ibn ʿAbd Allāh, es berichtete uns ʿAbd aṣ-Ṣamad, es erzählte uns Naṣr ibn ʿAlī, es erzählte uns al-Ašaʿṯ ibn ʿAbd Allāh ibn Ǧābir al-Ḥaddānī, es erzählte mir Šahr ibn Ḥaušab, dass Abū Huraira ihm berichtete, der Gesandte Allahs (möge Allah ihn segnen und ihm Frieden schenken) habe gesagt: „Wahrlich, ein Mann oder eine Frau handelt sechzig Jahre lang im Gehorsam gegenüber Allah, doch wenn der Tod zu ihnen kommt, fügen sie beim Vermächtnis Schaden zu, und so wird das Höllenfeuer für sie zur Pflicht.“

Tafsīr Ibn Kaṯīr: (1/461).

891: 4961: und Sein Gesandter (wa-rasūluhū): 1: Al-Qurṭubī sagte: Wenn mit dem Ungehorsam (ʿiṣyān) der Unglaube (kufr) gemeint ist, dann ist die ewige Verdammnis im Sinne ihres wörtlichen Wortlauts zu verstehen. Ist damit jedoch eine der großen Sünden gemeint,

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