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Tafsīr Ibn Abī Ḥātim
Band 11 · Seite 279

Übersetzung · DE

: 5273: mubarrah (schmerzhaft/ausgeprägt): 2: Ṣaḥīḥ (authentisch). Überliefert von Muslim in (al-Ḥaǧǧ, Ḥ/147), at-Tirmiḏī (Ḥ/1163), Abū Dāwūd (Ḥ/1905), Ibn Māǧa (Ḥ/3074), Aḥmad (5/73), al-Bayhaqī (5/8, 7/304, 495), ad-Dārimī (2/48), al-Fatḥ (9/513), Ibn Ḫuzayma (2809), ʿAbd ar-Razzāq (9754), al-Asmāʾ wa-ṣ-Ṣifāt (183), Ibn Kaṯīr (1/398, 2/358), al-Baġawī (1/226), Naṣb ar-Rāya (3/50), Itḥāf (5/351), al-Manṯūr (1/226, 2/132, 3/235), aṭ-Ṭabarī (4/212), al-Ḫafāʾ (1/47) und al-Irwāʾ (7/227).

945: 5282: wa-ʿalayka (und auf dir): 1: Tafsīr von Ibn Kaṯīr: (1/493).

Ibn Kaṯīr sagte: „Dies ist die Lehrmeinung der Mehrheit der Gelehrten: Dass die beiden Schiedsrichter die Befugnis haben, (das Paar) zusammenzuführen oder zu trennen.“

: 5283: ar-rāḍī (der Zufriedene): 2: Die zuvor genannte Quelle von Ibn Kaṯīr.

946: 5286: ḏālika (dies): 1: Tafsīr von Muǧāhid: (1/156).

: 5287: aṣ-ṣawāb (das Richtige): 2: Die Gelehrten sagten: Dieser Vers teilt die Frauen in einer logischen Klassifikation ein, da sie entweder gehorsam sind oder den Ungehorsam (Nušūz) praktizieren, und der Ungehorsam bezieht sich entweder auf die Rückkehr zum Gehorsam oder nicht.

Wenn die beiden Schiedsrichter sich uneinig sind, ist ihre Aussage nicht wirksam, und daraus ergibt sich keine Verpflichtung, es sei denn, sie sind sich einig.

Ebenso verhält es sich mit allen Schiedsrichtern, die in einer Angelegenheit urteilen: Wenn einer von ihnen die Trennung verfügt und der andere diese nicht verfügt, oder einer von ihnen einen Vermögenswert festlegt und der andere dies ablehnt, so haben sie keine Gültigkeit, bis sie sich einigen.

947: 5293: al-ḥulm (Geschlechtsreife): 1: Bereits vorangegangen. Überliefert von Abū Dāwūd in (al-Waṣāyā, Bāb 9)

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