204), al-Baġawī (1/12) und Šarḥ al-Sunna (13/128).
5664: ʿaṣānī (er war mir ungehorsam): 2: Ṣaḥīḥ. Muttafaq ʿalayhi. Überliefert von al-Buḫārī (4/77), Muslim in (al-Imāra, Ḥ/32, 33), al-Nasāʾī (7/154, 8/276), Ibn Māǧa (Ḥ/30, 2859), Aḥmad (2/93, 244, 252, 270, 313, 342, 386, 416, 467, 471, 511), al-Bayhaqī (8/155), al-Ḥākim (3/121, 128), al-Baġawī (1/550), al-Bayhaqī in al-Šuʿab (20679), Manṣūr (2/176), Abū ʿAwāna (2/109), al-Miškāt (3361), Ibn Ḫuzayma (1597), al-Qurṭubī (5/288) und al-Ṭabarī (5/93).
1012: 5667: ʿindaka (bei dir): 1: Ähnlich dazu. Tafsīr Ibn Kaṯīr: (1/528).
5669: minhum (von ihnen): 2: Al-Qurṭubī sagte in der Exegese des Wortes Allahs: "bayyit":
Das heißt: Sie haben gelogen und getäuscht. Es wurde auch gesagt: Sie haben verändert, vertauscht und entstellt, das heißt: Sie haben das Wort des Propheten, Allahs Segen und Friede auf ihm, in dem, was er ihnen auferlegt und befohlen hat, vertauscht. Das "Tabyīt" ist das Vertauschen.
1013: 5678: al-Qurʾān: 1: Al-Qurṭubī sagte in der Exegese dieses Verses: Dieser Vers deutet auf die Pflicht zum Nachdenken (Tadabbur) über den Koran hin, damit man seine Bedeutung erkennt. Dies war eine Widerlegung für die Falschheit derjenigen, die sagten: Man darf aus seiner Auslegung nur das entnehmen, was vom Propheten, Allahs Segen und Friede auf ihm, überliefert ist, und sie verboten, ihn nach dem auszulegen, was die Sprache der Araber zulässt. Darin liegt ein Beweis für den Befehl zum Betrachten (Naẓar) und zur Schlussfolgerung (Istidlāl) sowie für die Ungültigkeit der blinden Nachahmung (Taqlīd). Darin liegt zudem ein Beweis für die Anerkennung der Analogie (Qiyās).
1014: 5680: kaṯīran (viel): 1: Aḥmad sagte: ʿAbd al-Raḥmān ibn Mahdī berichtete uns, Ḥammād ibn Zayd berichtete uns, von Abū ʿImrān al-Ǧūnī.