sie zu verdächtigen, sodass das Zeugnis derer, die verdächtigt werden, abgelehnt wurde, und dies wurde bei Kind, Elternteil, Bruder, Ehefrau und Ehemann nicht mehr zulässig. Dies ist die Lehrmeinung von al-Ḥasan, an-Naḫʿī, aš-Šaʿbī, Šuraiḥ, Mālik, aṯ-Ṯaurī, aš-Šāfiʿī und Ibn Ḥanbal.
1088: 6091: ġairahu (anderes als ihn): 1: Ibn Kaṯīr sagte in der Auslegung dieses Verses: D.h., lasst euch nicht durch Leidenschaft, Parteilichkeit oder Groll gegen die Menschen dazu hinreißen, bei euren Angelegenheiten und Belangen die Gerechtigkeit zu unterlassen, sondern haltet an der Gerechtigkeit fest, in jedem Fall.
Hierzu zählt die Aussage von ʿAbd Allāh ibn Rawāḥa, als der Prophet (Gott segne ihn und gebe ihm Heil) ihn aussandte, um für die Bewohner von Ḫaibar deren Früchte und Ernte zu schätzen. Sie wollten ihn bestechen, damit er nachsichtig mit ihnen sei, woraufhin er sagte:
Bei Gott, ich bin zu euch von dem gekommen, der mir am liebsten von allen Geschöpfen ist, und ihr seid mir verhasster als eure Entsprechungen unter den Affen und Schweinen. Doch meine Liebe zu ihm und mein Groll gegen euch bringen mich nicht dazu, euch gegenüber nicht gerecht zu sein. Da sagten sie: Durch dieses (Prinzip) bestehen Himmel und Erde. (Tafsīr Ibn Kaṯīr: 1/565).
1089: 6096: bi-š-šahāda (mit dem Zeugnis): 1: Der Prophet (Gott segne ihn und gebe ihm Heil) sagte: „Der Beste der Zeugen ist derjenige, der das Zeugnis vorbringt, bevor er darum gebeten wird.“
Überliefert von Aḥmad (5/193) und Ibn Kaṯīr (2/385, 3/61, 62).
6099: tuḥarrifū (ihr entstellt/verfälscht): 2: Tafsīr Muǧāhid: (1/178).
1090: 6105: Ramaḍān: 1: Tafsīr Ibn Kaṯīr: (1/309). Darin steht: „für vierzehn“.
1091: 6110: kufran (Unglauben): 1: ad-Durr: (2/235).
6113: kafarū bihi (sie leugneten ihn): 2: Tafsīr ʿAbd ar-Razzāq: (1/170).
6115: mātū (sie starben): 3: Tafsīr Ibn Kaṯīr: (1/566).