: 1581: also: 2: Ich sage: Dies ist ein Zusatz, den der Kontext erfordert.
: 1583: dies (dhalika): 3: Tafsir Ibn Kathir: (1/210).
296: 1586: die Entschädigung (al-arsh): 1: Tafsir Ibn Kathir: (1/210).
: 1589: darin (fiha): 2: Überliefert von Abu Dawud in (ad-Diyat, Kapitel „3“), al-Manthur (1/173) und Ibn Kathir in „at-Tafsir“ (1/301).
Und Scheich al-Albani sagte: „Schwach (da'if)“, siehe: Da'if al-Jami': (Hadith/5433).
Und al-Irwa': (2220).
297: 1590: dies (dhalika): 1: Tafsir Mujahid: (1/95).
: 1592: dies (dhalika): 2: Sa'id ibn Abi 'Aruba berichtete von Qatada, von al-Hasan, von Samura, er sagte: Der Gesandte Allahs (möge Allah ihn segnen und ihm Frieden schenken) sagte:
„Ich gewähre keinem Mann Vergebung, der nach Erhalt des Blutgeldes tötet.“ Das heißt: Ich akzeptiere von ihm nicht das Blutgeld, sondern werde ihn töten.
Überliefert von Ibn 'Adi in „al-Kamil“ (6/2392), und in einer Überlieferung von ihm (3/1261) fügte er hinzu: „nachdem er vergeben hat“. Und al-Manthur (1/173) sowie 'Abd ar-Razzaq (18200).
: 1594: Mujahid: 3: Tafsir Mujahid: (1/95).
298: 1598: das Verwerfliche (al-munkar): 1: Ibn Kathir sagte: Dieser edle Vers enthält den Befehl zur letztwilligen Verfügung (Wasiyya) für die Eltern und die nächsten Verwandten. Dies war nach der stärksten der beiden Meinungen vor der Herabsendung des Erbrechtsverses verpflichtend. Als dann der Vers über die festgesetzten Erbteile herabgesandt wurde, hob er diesen auf, und die festgesetzten Erbteile wurden zu einer Pflicht von Allah, die ihre Berechtigten zwingend ohne Testament und ohne Belastung des Erblassers erhalten. Daher kommt in dem Hadith, der in den Sunan-Werken und anderen von 'Amr ibn Kharija überliefert wurde, dass er sagte: Ich hörte den Gesandten Allahs (möge Allah ihn segnen und ihm Frieden schenken)
predigen, während er sagte: „Wahrlich, Allah hat jedem Berechtigten sein Recht gegeben, so gibt es kein Testament für einen Erben.“