Er sagte: „Gibt es denn jemanden, der ärmer ist als wir? Es gibt zwischen den beiden Lavafeldern (von Medina) keine Familie, die bedürftiger wäre als wir.“ Da lachte der Prophet, Allahs Segen und Friede auf ihm, bis seine Backenzähne sichtbar wurden, und sagte: „Geh hin und speise damit deine Familie.“
Überliefert von der Gruppe (den Haupt-Hadith-Sammlern). Die Lehrmeinung der Mehrheit (Jumhur) ist, dass die Frau und der Mann in Bezug auf die Pflicht zur Sühneleistung (Kaffara) gleichgestellt sind, sofern beide absichtlich den Beischlaf vollzogen haben, freiwillig bei Tage im Ramadan waren und die Absicht zum Fasten hatten.
Wenn der Beischlaf jedoch aus Vergesslichkeit geschah oder sie nicht freiwillig handelten, indem sie dazu gezwungen wurden, oder sie nicht die Absicht zum Fasten hatten, so trifft keinen von beiden eine Sühneleistung. Wenn die Frau jedoch vom Mann dazu gezwungen wurde oder sie aufgrund eines Entschuldigungsgrundes ohnehin nicht fastete, so obliegt die Sühneleistung ihm allein, nicht ihr.
Die Lehrmeinung von al-Shafi'i besagt, dass die Frau generell von der Sühneleistung befreit ist, weder im Falle der Freiwilligkeit noch im Falle des Zwangs. Es obliegt ihr lediglich das Nachholen (Qada) des Fastentages.
Al-Nawawi sagte: „Das Korrektere ist – allgemein betrachtet – die Pflicht zu einer einzigen Sühneleistung, die nur den Mann persönlich betrifft, für ihn selbst allein. Die Frau trifft nichts, und die Pflicht trifft sie nicht, da dies ein finanzielles Recht ist, das mit dem Beischlaf verbunden ist, weshalb es dem Mann vorbehalten bleibt, nicht der Frau, ähnlich wie bei der Morgengabe (Mahr).“
Abu Dawud sagte: Ahmad wurde über jemanden gefragt, der seine Frau im Ramadan beiwohnte: „Obliegt ihr eine Sühneleistung?“ Er sagte: „Wir haben nicht gehört, dass der Frau eine Sühneleistung obliegt.“ Es steht in „al-Mughni“: „Die Begründung hierfür ist, dass der Prophet, Allahs Segen und Friede auf ihm, demjenigen, der im Ramadan beiwohnte, befahl, einen Sklaven zu befreien, und er ordnete für die Frau nichts an, obwohl er wusste, dass dies von ihr ausging.“ Ende des Zitats.
قال: فهل على أفقر منا؟ فما بين لابتيها أهل بيت أحوج إليه منا؟ فضحك النبي صلى الله عليه وسلم، حتى بدت نواجذه، وقال: اذهب فأطمعه أهلك» .
رواه الجماعة. ومذهب الجمهور: أن المرأة، والرجل سواء، في وجوب الكفارة عليهما، ماداما قد تعمدا الجماع، مختارين في نهار رمضان ناويين الصيام.
فإن وقع الجماع نسيانا، أو لم يكونا مختارين، بأن أكرها عليه، أو لم يكونا ناويين الصيام، فلا كفارة على واحد منهما فإن أكرهت المرأة من الرجل، أو كانت مفطرة لعذر وجبت الكفارة عليه دونها.
ومذهب الشافعي: أنه لا كفارة على المرأة مطلقا، لا في حالة الاختيار، ولا في حالة الإكراه. وإنما يلزمها القضاء فقط.
قال النووي: والأصح- على الجملة- وجوب كفارة واحدة عليه خاصة، عن نفسه فقط، وأنه لا شيء على المرأة، ولا يلاقيها الوجوب لأنه حق مال مختص بالجماع، فاختص به الرجل، دون المرأة كالمهر.
قال أبو داود: سئل أحمد عمن أتى أهله في رمضان، أعليها كفارة؟ قال: ما سمعنا أن على المرأة كفارة. قال في المغني: ووجه ذلك: أن النبي صلى الله عليه وسلم: «أمر الواطئ في رمضان أن يعتق رقبة، ولم يأمر في المرأة بشيء، مع علمه بوجود ذلك منها» أه.