Ahmad ibn al-Hasan al-Thaqafi, erzählte uns 'Ubaid ibn al-Hasan ibn Yusuf, erzählte uns Muhammad ibn Mu'awiya, erzählte uns Ziyad ibn 'Abd Allah ibn al-Tufail ibn Sakhbara, der Neffe von 'A'ischa mütterlicherseits, erzählte uns 'Umar ibn Ya'la von al-Minhal ibn 'Amr und von Sa'id ibn Jubair, von Ibn 'Abbas, er sagte: „Der Gesandte Allahs – Allah segne ihn und gebe ihm Heil – leistete (für seinen Eid) eine Sühneleistung mit einem Sa' an Datteln und ordnete dies den Menschen an. Wer das nicht findet, der leiste ein halbes Sa' an Weizen.“
Überliefert von Ibn 'Adi in „al-Kamil“ (5/1692) und Ibn Kathir in „al-Tafsir“ (2/89).
1194: 6729: ja'iz (zulässig): 1: Al-Schafi'i und andere sagten: Es ist zwingend erforderlich, dass sie gläubig ist – das heißt, der freigelassene Sklave. Die Einschränkung auf den Glauben wurde aus der Sühneleistung für den Mord (Kaffarat al-Qatl) abgeleitet, da der Grund (Muğib) derselbe ist, auch wenn der Anlass (Sabab) verschieden ist. Dies beruht auch auf dem Hadith von Mu'awiya ibn al-Hakam al-Sulami, der sich im Muwatta' von Malik, im Musnad von al-Schafi'i und im Sahih Muslim befindet, wonach er erwähnte, dass er zur Freilassung einer Sklavin verpflichtet war. Er brachte eine schwarze Sklavin mit sich, und der Gesandte Allahs – Allah segne ihn und gebe ihm Heil – sagte zu ihr: „Wo ist Allah?“ Sie sagte: „Im Himmel.“ Er sagte: „Wer bin ich?“ Sie sagte: „Der Gesandte Allahs.“
Er sagte: „Lass sie frei, denn sie ist gläubig.“
Sahih (authentisch). Überliefert von Muslim in (al-Masajid, H. 33), Malik im (al-Muwatta', S. 777), al-Nasa'i in (al-Sahw, Kapitel 20), Abu Dawud (H. 3284), Ahmad (2/291, 5/449), al-Majma' (1/23, 4/244), al-Manthur (2/193), al-Qurtubi (4/81, 7/332), Mukhtasar al-'Uluw (81), Muwaddih (1/195), al-Tamhid (7/134, 135, 9/115) und Ibn Abi