Und zu ihnen gehört derjenige, dem gegeben wird, damit sein Islam verbessert wird und sein Herz gefestigt wird, so wie er auch am Tag von Hunayn einer Gruppe der führenden Anführer der Talqa' (derjenigen, denen nach der Eroberung von Mekka verziehen wurde) und ihrer Vornehmen hundert Kamele gab und sagte: „Wahrlich, ich gebe einem Mann, während ein anderer ihm lieber ist als dieser, aus Furcht, dass Allah ihn am Tag der Auferstehung auf sein Gesicht in das Feuer stürzt.“
Sahih. Berichtet von Muslim (S. 132), Ibn Kathir (4/107), al-Baghawi (6/232), al-Mishkat (4030) und al-'Ilal (1946).
1823: 10379: Haritha: 1: Tafsir Ibn Kathir: (2/365).
: 10379: und andere: 2: Die vorgenannte Quelle.
: 10384: dies: 3: Malik sagte: Es ist der Sklave, der freigelassen wird, wobei sein Wala' (Recht auf gegenseitiges Erbe aufgrund von Freilassung) den Muslimen zusteht; ebenso, wenn der Imam ihn freilässt. Der Prophet – Allahs Segen und Friede auf ihm – hat den Verkauf von Wala' und dessen Schenkung verboten.
Der Gesandte Allahs – Allahs Segen und Friede auf ihm – sagte: „Das Wala' ist ein Band wie das Band der Blutsverwandtschaft; es wird weder verkauft noch verschenkt.“
Berichtet von al-Bayhaqi (6/240, 10/292, 293), 'Abd ar-Razzaq (16149), at-Tamhid (3/69), al-Majma' (4/231), al-Hakim (4/341), Shafa' (1232), Talkhis (4/213), ash-Shafi'i (338), Habib (2/61), al-Irwa' (6/109), al-Kanz (29624), al-Khatib (12/62), Isfahani (2/8), Ibn 'Adi in „al-Kamil“ (5/1988, 6/2036, 7/2647) und al-Khafa' (2/481).
1824: 10386: und die Verschuldeten: 1: al-Qurtubi sagte in der Auslegung des Wortes des Erhabenen:
„Und die Verschuldeten“ sind diejenigen, die durch Schulden belastet sind, ohne dass sie in der Lage wären, diese zu begleichen, und darüber besteht kein Dissens. Außer