wer sich durch Leichtsinn verschuldet hat, dem wird davon nichts gegeben, auch nicht aus anderen Quellen, es sei denn, er bereut. Davon gegeben wird jedoch demjenigen, der zwar Besitz hat, aber von Schulden umgeben ist, die seine Mittel übersteigen, damit er seine Schulden begleichen kann. Hat er keinen Besitz und ist verschuldet, so ist er arm und verschuldet, daher wird ihm aufgrund beider Eigenschaften gegeben.
Muslim berichtete von Abu Sa'id al-Khudri, dass er sagte:
Ein Mann erlitt zu Lebzeiten des Gesandten Allahs – Allahs Segen und Friede auf ihm – einen Verlust bei Früchten, die er gekauft hatte, wodurch seine Schulden anstiegen. Da sagte der Gesandte Allahs – Allahs Segen und Friede auf ihm –: „Gebt ihm Almosen.“ Die Menschen gaben ihm Almosen, doch das reichte nicht aus, um seine Schulden zu tilgen. Da sagte der Gesandte Allahs – Allahs Segen und Friede auf ihm – zu seinen Gläubigern: „Nehmt, was ihr vorfindet, mehr steht euch nicht zu.“ Berichtet von Muslim (al-Musaqat, H/18), al-Muntaqa (1027), Abu Dawud (al-Buyu', Kap. 60), an-Nasa'i (7/312), at-Tirmidhi (H/655), Ibn Majah (H/2356), Ahmad (3/36, 58), al-Bayhaqi (5/305, 6/50), al-Hakim (2/41), al-Fath (5/66, 399), al-Irwa' (5/273), Mushkil (2/360), Ibn Abi Shayba (7/319), al-Kanz (10480), al-Qurtubi (3/372, 8/184) und Ma'ani (4/36).
1825: 10394: Die Kämpfer (al-Mujahidun): 1: Von Abu Hurayra – Allahs Wohlgefallen auf ihm – wurde berichtet, dass er sagte:
Der Gesandte Allahs – Allahs Segen und Friede auf ihm – sagte: „Drei haben einen Anspruch darauf, dass Allah ihnen hilft: der Kämpfer auf dem Weg Allahs, der vertraglich freizukaufende Sklave (Mukatab), der die Ablösung anstrebt, und der Heiratswillige, der nach Keuschheit strebt.“
Berichtet von at-Tirmidhi (H/1655), an-Nasa'i (6/61) und al-Khafa' (1/361, 217, 384).