davon ausgenommen, außer dem, was in den beiden Sahih-Werken auf dem Überlieferungsweg von al-Zuhri von 'Urwa von 'A'ischa, der Mutter der Gläubigen, bestätigt ist, dass der Gesandte Allahs – Allah segne ihn und gewähre ihm Frieden – sagte: „Fünf schädliche Tiere dürfen sowohl außerhalb als auch innerhalb des heiligen Bezirks (Haram) getötet werden: der Rabe, der Milan, der Skorpion, die Maus und der bissige Hund.“ Überliefert von al-Bukhari (4/157), Muslim in (al-Haddsch, H. 68), al-Nasa'i (5/208, 211), Ibn Madscha (H. 3087), Ahmad (6/97, 122), al-Bayhaqi (5/209, 9/316), Scharh al-Sunna (7/267), al-Mischkat (2699), Ibn Khuzaima (2669), al-Irwa' (4/221), Nasb al-Raya (3/136), al-Kanz (11944, 11960), Ma'ani (2/166), Ibn Kathir (1/95) und Ibn 'Adi (6/2146).
1205: 6797: vorsätzlich: 1: Tafsir Ibn Kathir: (2/98).
: 6799: das Vieh: 2: Ebenda: (2/100).
Al-Qurtubi sagte: Wer ein Jagdwild tötet oder schlachtet und davon isst, dem obliegt eine einzige Sühneleistung (Dschaza') für das Töten, nicht für das Essen; dies vertrat auch al-Schafi'i. Abu Hanifa sagte: Er muss den Wert dessen ersetzen, was er gegessen hat. Seine beiden Schüler (Abu Yusuf und Muhammad al-Schaybani) widersprachen ihm und sagten: Ihm obliegt nichts außer der Bitte um Vergebung (Istighfar), da er Aas (verendetes Tier) zu sich genommen hat, so als ob er eine andere Art von Aas zu sich genommen hätte. Deswegen obliegt es auch einem anderen Muhrim (im Ihram befindlichen), der es isst, nur, um Vergebung zu bitten.
Das Argument von Abu Hanifa ist, dass er etwas zu sich genommen hat, das durch seinen Ihram verboten war, da das Töten des Tieres zu den Verboten des Ihram gehörte. Es ist bekannt, dass das Ziel des Tötens der Verzehr ist. Wenn also das, was zum Ziel führt, ein Verbot des Ihram darstellt, das eine Sühneleistung nach sich zieht, so ist das, was das Ziel selbst ist, erst recht dazu verpflichtet.