4/423), Ibn Kathir (2/160), al-Qurtubi (4/312) und al-Irwa' (2/344).
2275: 12458: die Menschen: 1: Überliefert von al-Hakim (4/539), al-Fath (13/88), al-Manthur (4/110), al-Targhib (1/382, 4/382), al-Kanz (3055) und Ibn Kathir (4/473).
: 12459: ihr verlangt, dass er es beschleunigt: 2: al-Manthur: (5/107).
2276: 12460: die Menschen: 1: Siehe: Die vorangegangene Fußnote Nr. „1“.
: 12462: durch die Offenbarung: 2: al-Manthur: (5/107).
: 12462: reihenweise (saffan): 3: Dieselbe Quelle.
: 12463: Allah: 4: al-Manthur: (5/108).
: 12464: und die Barmherzigkeit: 5: Tafsir Ibn Kathir: (2/561).
: 12465: durch das Prophetentum: 6: al-Durr al-Manthur: (5/109).
: 12467: Sein Zorn: 7: al-Durr al-Manthur: (5/110-112).
: 12468: und die Getränke: 8: al-Durr al-Manthur: (5/110-112).
2277: 12469: ein Tier: 1: al-Manthur: (5/110).
: 12470: streng: 2: Dieselbe Quelle.
: 12471: gegen euch: 3: Dieselbe Quelle: (5/110-112).
: 12472: für euch: 4: Dieselbe Quelle: (5/110-112).
: 12473: Schmuck: 5: Dieselbe Quelle: (5/110-112).
: 12474: und Schmuck: 6: Die Gelehrten sagten: Allah, der Erhabene, hat uns das Vieh und die Reittiere unterworfen und uns zur Verfügung gestellt. Er hat uns ihre Nutzung und den Vorteil daraus aus Barmherzigkeit von Ihm, dem Erhabenen, erlaubt. Was auch immer der Mensch besitzt und wessen Unterwerfung ihm bei den Tieren gestattet ist, dessen Vermietung ist nach Übereinstimmung der Gelehrten zulässig; es gibt keinen Dissens unter ihnen darüber. Die Regelung für die Miete von Reittieren und Vieh ist in den Fiqh-Büchern dargelegt.
: 12470: zum Reiten: 7: al-Manthur: (5/112).