: 8863: Und Heuschrecken (wa-l-jarad): 2: Ibn Kathir sagte: Was die Heuschrecken betrifft, so sind sie bekannt und berühmt, und sie sind essbar, aufgrund dessen, was im Sahih von Abu Ya'fur überliefert ist, der sagte: Ich fragte Abdullah ibn Abi Awfa über Heuschrecken, da sagte er: Wir unternahmen mit dem Gesandten Allahs, Allahs Segen und Friede auf ihm, sieben Feldzüge, auf denen wir Heuschrecken aßen.
Überliefert von Abu Dawud (Nr. 3812), Ibn Abi Shaiba (8/137, 12/525), al-Nubuwwa (5/457) und Ibn 'Adi in "al-Kamil" (7/2539, 2633).
Seitenzahl: 1546: Hadith-Nr.: 8865: Und ihre Kleidung (wa-thiyabuhum): 1: Tafsir Mujahid: (1/244).
: 8868: Das Meer (al-bahr): 2: Die Gelehrten waren unterschiedlicher Ansicht über das Töten von Heuschrecken, wenn sie in einem Land einfallen und dort Schaden anrichten. Es wurde gesagt: Sie werden nicht getötet. Alle Rechtsgelehrten sagten hingegen: Sie werden getötet. Die Ersteren argumentierten damit, dass es sich um ein gewaltiges Geschöpf von Allahs Geschöpfen handelt, das von Allahs Versorgung isst und für das der Schreibstift (der Taten aufzeichnet) nicht gilt. Zudem stützten sie sich auf die Überlieferung: "Tötet nicht die Heuschrecken, denn sie sind Allahs größte Armee." Die Mehrheit argumentierte damit, dass in ihrem Belassen eine Zerstörung der Besitztümer liegt. Der Prophet, Allahs Segen und Friede auf ihm, hat den Kampf gegen einen Muslim erlaubt, wenn er den Besitz eines anderen nehmen wollte; wenn also die Heuschrecken die Absicht haben, Besitztümer zu zerstören, ist es umso berechtigter, ihre Tötung zu erlauben.
Seitenzahl: 1548: Hadith-Nr.: 8879: Das Lobpreisen (al-tasbih): 1: Tafsir Ibn Kathir: (2/242).
Seitenzahl: 1549: Hadith-Nr.: 8880: Sie erfüllen (yufu): 1: Al-Durr: (3/520).
Siehe: Tafsir Ibn Kathir: (2/243).
Seitenzahl: 1550: Hadith-Nr.: 8887: Vor euch (qablakum): 1: Sahih, darauf besteht Konsens (Muttafaq 'alayh). Überliefert von al-Bukhari (4/213), Muslim in (al-Salam, Nr. 92), Sharh al-Sunna (5/254), al-Mishkat (15411), Tajrid (146, 504), Habib (2/56), Ithaf (6/391), al-Baghawi (2/278) und Bidayah (2/143).