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Tafsīr Ibn Abī Ḥātim
Band 13 · Seite 44

Übersetzung · DE

2526: 14144: tankiḥuhā (sie zu heiraten): 1: Ḥasan (gut). Überliefert von Abū Dāwūd in (Das Heiratsrecht, Kapitel: Seine – des Erhabenen – Aussage: „Der Unzüchtige heiratet nur eine Unzüchtige“), at-Tirmidhī (Nr. 3177), der sagte: „Dies ist ein Ḥadīth Ḥasan Gharīb“, und an-Nasāʾī in (Das Heiratsrecht, „Kapitel: Die Heirat der Unzüchtigen“).

2527: 14152: al-muʾminīn (die Gläubigen): 1: Die Auslegung dieses Verses wurde bereits vorangestellt.

2528: 14158: ʿafāf (Keuschheit): 1: ad-Durr al-Manthūr (2/139), al-Kanz (13100) und al-Maǧmaʿ (6/263), wobei er es al-Bazzār und aṭ-Ṭabarānī in „al-Awsaṭ“ zuschreibt; in dessen Überlieferungskette befindet sich Mubashshir b. ʿUbayd, welcher als verlassen (Matrūk) gilt. Siehe ad-Ḍaʿīfah (Nr. 797).

: 14161: ibtulā bihi (davon heimgesucht): 2: Überliefert von Muslim in: Das Verfluchungsrecht (Liʿān), (Nr. 1492).

2529: 14164: farajamā (so steinigt sie beide): 1: Überliefert von Muslim in: Die Strafen (Ḥudūd), (Nr. 1699).

: 14165: ǧaldah (Peitschenhieb): 2: Seine – des Erhabenen – Aussage: „Und diejenigen, welche verleumden“ (yarmūn) bedeutet: welche schmähen. Der Begriff des Werfens (Ramy) wurde hier metaphorisch verwendet, da es sich um eine Schädigung durch das Wort handelt. Es wird als Qadhf (falsche Beschuldigung der Unzucht) bezeichnet; daher der Ḥadīth: „Ibn Ummayya beschuldigte seine Frau durch Sharīk b. as-Saḥmāʾ der Unzucht“, das heißt: Er verleumdete sie. Einige sagten: Mit „den keuschen Frauen“ (al-muḥṣanāt) sind die Schamteile (Furūǧ) gemeint, wie Er – der Erhabene – sagt: „Und jene, die ihre Scham bewahrt hat“, womit die Schamteile von Männern und Frauen gleichermaßen eingeschlossen sind.

2530: 14165: baynahumā (zwischen ihnen beiden): 1: Überliefert von Muslim in: Das Verfluchungsrecht (Liʿān), (Nr. 1498).

: 14167: abadan (jemals): 2: Al-Qurṭubī sagte in der Auslegung dieses Verses: Dies bezieht sich auf die Dauer ihres gesamten Lebens. Dann urteilt Er über sie, dass sie Frevler (Fāsiqūn) sind, das heißt: aus dem Gehorsam Gottes – des Erhabenen – ausgetreten.

2531: 14175: aqbaluhā anā (ich nehme sie an): 1: Die Gelehrten – Gott – der Erhabene – erbarme sich ihrer – sind uneins darüber, wann das Zeugnis desjenigen, der eine falsche Beschuldigung erhebt (Qādhif), hinfällig wird. Ibn al-Mājashūn sagte: Bereits durch den Akt der Beschuldigung selbst. Ibn al-Qāsim, Ash-hab und Saḥnūn sagten hingegen: Es wird nicht hinfällig, bis er ausgepeitscht wurde; wenn ihn jedoch ein Grund an der Auspeitschung hindert, wie Vergebung oder anderes, so wird sein Zeugnis nicht zurückgewiesen. Scheich Abū al-Ḥasan al-Lakhmi sagte: Sein Zeugnis ist während der Frist ausgesetzt. Er gewichtete die Ansicht, dass die Reue nur durch den Widerruf der Beschuldigung erlangt wird; ansonsten: Welche Wiederherstellung der Rechtschaffenheit (ʿAdāla) bliebe einem Rechtschaffenen, wenn er beschuldigt, ausgepeitscht wird und dennoch in seiner Rechtschaffenheit verbliebe?

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