: 14789: minkum (von euch): 3: Die Gelehrten sagten: Dieser Vers ist spezifisch, während der vorangegangene Vers allgemein ist, da Er sprach: „O ihr, die ihr glaubt, tretet nicht in Häuser ein, die nicht eure Häuser sind, bis ihr um Erlaubnis gebeten und ihre Bewohner gegrüßt habt.“ Dann hat Er hier spezifisch festgelegt und gesagt: „...damit diejenigen, die eure rechte Hand besitzt, euch um Erlaubnis bitten.“ Er hat also in diesem Vers einige derjenigen, die um Erlaubnis bitten müssen, spezifiziert. Ebenso wird die Aussage im ersten Vers generell für alle Zeiten interpretiert. In diesem Vers hingegen hat Er einige Zeiten spezifiziert, sodass kein Diener und keine Sklavin – sei es am Morgen oder zu einer anderen Zeit – ohne Erlaubnis eintreten darf.
2633: 14795: wa-l-imā’ (und die Sklavinnen): 1: Tafsīr Ibn Kathīr: (3/303).
2634: 14796: bi-idhn (mit Erlaubnis): 1: Tafsīr Ibn Kathīr: (3/303).
2635: 14804: ḥāja (Bedürfnis): 1: Siehe Tafsīr Ibn Kathīr: (3/303).
: 14805: al-ghadāh (der Morgen): 2: Dieselbe Quelle.
: 14806: al-ghadāh (der Morgen): 3: Dieselbe Quelle.
2636: 14810: bi-idhn (mit Erlaubnis): 1: Zum Wort Gottes: „nach dem Abendgebet“, Er meint das ‘Atama-Gebet (Nachtgebet). Im Ṣaḥīḥ Muslim wird von ‘Abdallāh ibn ‘Umar – Gott habe Wohlgefallen an beiden – überliefert, dass er sagte: Ich hörte den Gesandten Gottes – Gott segne ihn und gewähre ihm Heil – sagen: „Dass euch die Beduinen nicht mit der Benennung eures Gebets überlisten, denn es ist das ‚Ischa-Gebet, während sie (die Beduinen) es ‚Atama nennen, weil sie die Kamele erst spät melken.“
Überliefert von Muslim in (al-Masāǧid, Ḥ/228), al-Buḫārī (1/147), Ibn Māǧa (Ḥ/704, 705), an-Nasā’ī (1/270), Ibn Abī Šayba (2/438), Naṣb ar-Rāya (1/249), Abū Dāwūd (Ḥ/4984), Aḥmad (5/55) und Adhkār (333).
: 14811: ǧunāḥ (Schuld/Sünde): 2: Al-Qurṭubī sagte in der Auslegung dieses Verses: D.h.: bezüglich...