: 15264: mahbasan (Gefängnis/Einschluss): 2: Tafsīr Mujāhid: (2/454).
2709: 15269: maḥjūran (verwehrt/abgeschirmt): 1: Seine Rede (erhaben sei Er): ‚ḥijran maḥjūran‘, d.h.: einen Schleier, der verhüllt und den einen von der Vermischung mit dem anderen abhält. Der Barzakh (das trennende Zwischenstück) ist die Barriere und das verwehrende Hindernis. Al-Ḥasan sagte: Damit sind das Persische Meer und das Römische Meer gemeint.
: 15269: ḥājizan (Barriere/Trenner): 2: Sure al-Naml, Vers 61.
: 15270: al-‘adhāb (die Strafe): 3: Tafsīr Mujāhid: (2/455).
2710: 15276: ṣihran (Schwägerschaft): 1: Seine Rede (erhaben sei Er): ‚wa-ja‘alahu nasaban wa-ṣihran‘ (und Er machte es zu Abstammung und Schwägerschaft). Nasab (Abstammung) und Ṣihr (Schwägerschaft) sind zwei Begriffe, die jegliche Verwandtschaft zwischen zwei Menschen umfassen. Ibn al-‘Arabī sagte: Nasab bezieht sich auf die Vermischung von Samen zwischen Mann und Frau auf rechtlich zulässige Weise. Wenn dies durch eine Sünde geschah, so war es eine bloße Erschaffung, aber keine rechtlich anerkannte Abstammung. Deshalb fällt die Tochter aus Unzucht (Zinā) nicht unter Sein Wort: „Euch sind eure Mütter und eure Töchter verboten“, da sie nach der treffenderen der beiden Ansichten unserer Gelehrten keine Tochter von ihm ist. Und wenn es rechtlich keine Abstammung gibt, so macht der Ehebruch weder die Tochter der Mutter noch die Mutter der Tochter (für den Vater) unzulässig. Was beim Erlaubten unzulässig macht, macht beim Verbotenen nicht unzulässig, denn Gott (erhaben sei Er) hat Seinen Dienern gegenüber die Abstammung und die Schwägerschaft als Wohltat erwiesen, ihren Stellenwert erhöht und die rechtlichen Bestimmungen bezüglich des Erlaubten und Verbotenen an sie geknüpft; das Ungültige (Bāṭil) kann also nicht mit ihnen gleichgesetzt werden oder ihnen angehängt werden.
2711: 15280: Abū Jahl: 1: Tafsīr al-Qurṭubī: (7/4777).
: 15282: Mujāhid: 2: Tafsīr Mujāhid: (2/455).
: 15282: : 3: Tafsīr al-Ṭabarī: (19/17).
2712: 15284: ajran (Lohn): 1: Tafsīr al-Qurṭubī: (7/4778).
: 15286: dhālik (dies): 2: Vorherige Quelle.