Sein Wort (der Erhabene): „Eine Versorgung bis zu einem Jahr, ohne dass sie hinausgejagt werden.“
2391 – Es erzählte uns mein Vater, es erzählte uns Abu Salih, es erzählte mir Mu‘awiya ibn Salih, von ‘Ali ibn Abi Talha, von Ibn ‘Abbas zu Seinem Wort: „Und diejenigen von euch, die abberufen werden und Gattinnen zurücklassen, (ist) ein Vermächtnis für ihre Gattinnen, eine Versorgung bis zu einem Jahr, ohne dass sie hinausgejagt werden.“ Wenn ein Mann starb und seine Frau zurückließ, verbrachte sie die Wartezeit ('idda) ein Jahr lang in seinem Haus, und er unterhielt sie aus seinem Vermögen. Dann sandte Allah danach herab: „Und diejenigen von euch, die abberufen werden und Gattinnen zurücklassen, (diese) sollen selbst zuwarten (mit sich selbst) vier Monate und zehn (Tage).“ Dies ist also die Wartezeit derjenigen, deren Ehemann verstorben ist, es sei denn, sie ist schwanger; dann ist ihre Wartezeit, bis sie niederkommt, was in ihrem Leib ist. Und Er sagte: „Und ihnen (den Ehefrauen) steht der vierte Teil von dem zu, was ihr hinterlassen habt, wenn ihr kein Kind habt; wenn ihr ein Kind habt, dann steht ihnen der achte Teil zu.“ So legte Allah das Erbe der Frau dar und ließ das Vermächtnis und den Unterhalt (aufgehoben).
Und es wurde von Mudschahid, al-Hasan, ‘Ikrima, Qatada, al-Dahhak, al-Rabi‘ ibn Anas und Muqatil ibn Hayyan überliefert, dass sie sagten: „Die (Verse über) vier Monate und zehn (Tage) haben sie aufgehoben.“
Und von Sa‘id ibn al-Musayyib wurde überliefert, er sagte: „Der Vers, der in (der Sure) al-Ahzab ist: ‚O ihr, die ihr glaubt, wenn ihr die gläubigen Frauen heiratet...‘, hat ihn aufgehoben.“
Sein Wort (der Erhabene): „Ohne dass sie hinausgejagt werden.“
2392 – Es erzählte uns Hadschaadsch ibn Hamza, es erzählte uns Schababa, es erzählte uns Warqa’, von Ibn Abi Nadschih, er sagte: ‘Ata’ sagte von Ibn ‘Abbas: „Diese Versstelle hat ihre Wartezeit in der Familie des Ehemannes aufgehoben; sie darf die Wartezeit verbringen, wo sie will, und dies ist das Wort Allahs: ‚Ohne dass sie hinausgejagt werden‘.“
2393 – Es erzählte uns Usayd ibn ‘Asim, es erzählte uns Sa‘id ibn ‘Amir, von Hammam, von Qatada zu „Ohne dass sie hinausgejagt werden“, er sagte: „Wenn der Ehemann einer Frau verstarb, hatte sie Anspruch auf Wohnsitz und Unterhalt für ein Jahr aus dem Vermögen ihres Ehemannes, sofern sie nicht auszog. Danach wurde dies aufgehoben und ihr wurde eine festgelegte Bestimmung zuteil.“
Sein Wort: „Wenn sie jedoch ausziehen.“
2394 – Es erzählte uns Hadschaadsch ibn Hamza, es erzählte uns Schababa, es erzählte uns Warqa’, von Ibn Abi Nadschih, von Mudschahid, er sagte: Allah sagte: „Und diejenigen von euch, die abberufen werden und Gattinnen zurücklassen, (ist) ein Vermächtnis für ihre Gattinnen, eine Versorgung bis zu einem Jahr, ohne dass sie hinausgejagt werden. Wenn sie jedoch ausziehen, dann trifft euch keine Schuld für das, was sie mit sich selbst in rechtlicher Weise tun.“ Allah bestimmte für sie...
(1). Al-Baqara, Vers 234. (2). Siehe Tafsir ‘Abd al-Razzaq 1/109. (3). Al-Ahzab, Vers 49. (4). Al-Bukhari 5/161.
قَوْلُهُ تَعَالَى: مَتَاعًا إِلَى الْحَوْلِ غَيْرَ إِخْرَاجٍ
٢٣٩١ - حَدَّثَنَا أَبِي ثنا أَبُو صَالِحٍ، حَدَّثَنِي مُعَاوِيَةُ بْنُ صَالِحٍ، عَنْ عَلِيِّ بْنِ أَبِي طَلْحَةَ، عَنِ ابْنِ عَبَّاسٍ، فِي قَوْلِهِ: وَالَّذِينَ يُتَوَفَّوْنَ مِنْكُمْ وَيَذَرُونَ أَزْوَاجًا وَصِيَّةً لِأَزْوَاجِهِمْ مَتَاعًا إِلَى الْحَوْلِ غَيْرَ إِخْرَاجٍ فَكَانَ الرَّجُلُ إِذَا مَاتَ وَتَرَكَ امْرَأَتَهُ، اعْتَدَّتْ سَنَةً فِي بَيْتِهِ، يُنْفِقُ عَلَيْهَا مِنْ مَالِهِ، ثُمَّ أَنْزَلَ اللَّهُ بَعْدُ وَالَّذِينَ يُتَوَفَّوْنَ مِنْكُمْ وَيَذَرُونَ أَزْوَاجًا يَتَرَبَّصْنَ بِأَنْفُسِهِنَّ أَرْبَعَةَ أَشْهُرٍ وَعَشْرًا «١» فَهَذِهِ عِدَّةُ الْمُتَوَفَّى عَنْهَا إِلا أَنْ تَكُونَ حَامِلا، فَعِدَّتُهَا أَنْ تَضَعَ مَا فِي بَطْنِهَا وَقَالَ: وَلَهُنَّ الرُّبُعُ مِمَّا تَرَكْتُمْ إِنْ لَمْ يَكُنْ لَكُمْ وَلَدٌ فَإِنْ كَانَ لَكُمْ وَلَدٌ فَلَهُنَّ الثَّمَنُ فَبَيَّنَ اللَّهُ مِيرَاثَ الْمَرْأَةِ وَتَرَكَ الْوَصِيَّةَ وَالنَّفَقَةَ
وَرُوِيَ عَنْ مُجَاهِدٍ وَالْحَسَنِ وَعِكْرِمَةَ وَقَتَادَةَ «٢» وَالضَّحَّاكِ وَالرَّبِيعِ بْنِ أَنَسٍ وَمُقَاتِلِ بْنِ حَيَّانَ قَالُوا: نَسَخَتْهَا أَرْبَعَةَ أَشْهُرٍ وَعَشْرًا
وَرُوِيَ عَنْ سَعِيدِ بْنِ الْمُسَيِّبِ، قَالَ:
نَسَخَتْهَا الآيَةُ الَّتِي فِي الأَحْزَابِ يَا أَيُّهَا الَّذِينَ آمَنُوا إِذَا نَكَحْتُمُ الْمُؤْمِنَاتِ «٣»
قوله تَعَالَى: غَيْرَ إِخْرَاجٍ
٢٣٩٢ - حَدَّثَنَا حَجَّاجُ بْنُ حَمْزَةَ، ثنا شَبَابَةُ، ثنا ورقاء عن ابن نَجِيحٍ، قَالَ: قَالَ عَطَاءٌ: عَنِ ابْنِ عَبَّاسٍ: نَسَخَتْ هَذِهِ الآيَةَ، عِدَّتُهَا فِي أَهْلِهِ تَعْتَدُّ حَيْثُ شَاءَتْ وَهُوَ قَوْلُ اللَّهِ غَيْرَ إِخْرَاجٍ «٤»
٢٣٩٣ - حَدَّثَنَا أُسَيْدُ بْنُ عَاصِمٍ، ثنا سَعِيدُ بْنُ عَامِرٍ، عَنْ هَمَّامٍ، عَنْ قَتَادَةَ غَيْرَ إِخْرَاجٍ قَالَ: كَانَتِ الْمَرْأَةُ إِذَا تُوِفَّيَ عَنْهَا زَوْجُهَا، كَانَ لَهَا السُّكْنَى وَالنَّفَقَةُ حَوْلا مِنْ مَالِ زَوْجِهَا، مَا لَمْ تَخْرُجْ، ثُمَّ نُسِخَ بَعْدَ ذَلِكَ فَجُعِلَ لَهَا فَرِيضَةٌ مَعْلُومَةٌ.
قَوْلُهُ: فَإِنْ خَرَجْنَ
٢٣٩٤ - حَدَّثَنَا حَجَّاجُ بْنُ حَمْزَةَ، ثنا شَبَابَةُ، ثنا وَرْقَاءُ، عَنِ ابْنِ أَبِي نَجِيحٍ عَنْ مُجَاهِدٍ، قَالَ اللَّهُ: وَالَّذِينَ يُتَوَفَّوْنَ مِنْكُمْ وَيَذَرُونَ أَزْوَاجًا وَصِيَّةً لِأَزْوَاجِهِمْ مَتَاعًا إِلَى الْحَوْلِ غَيْرَ إِخْرَاجٍ فَإِنْ خَرَجْنَ فَلَا جُنَاحَ عَلَيْكُمْ فِي مَا فَعَلْنَ فِي أنفسهن جعل الله لها
(١) . البقرة آية ٢٣٤.(٢) . انظر تفسير عبد الرزاق ١/ ١٠٩.(٣) . الأحزاب: آيه ٤٩.(٤) . البخاري ٥/ ١٦١.