bevor er sie berührt hat und ohne dass er ihr eine Brautgabe festgelegt hat. So befahl Allah, sie nach Maßgabe seines Vermögens – ob er nun arm oder reich ist – mit einer Gabe zu versorgen. Was hingegen diejenige betrifft, für die er eine Brautgabe festgelegt hat, so steht ihr die Hälfte der Brautgabe zu.
Die zweite Auffassung:
2400 – Es erzählte uns al-Ahmasi, es erzählte uns Waki‘, von Schu‘ba, von Qatada, von Sa‘id ibn al-Musayyib, er sagte: „Dieser Vers wurde durch den Vers aufgehoben, der darauf folgt: ‚Und wenn ihr sie entlasst, bevor ihr sie berührt habt, und ihr ihnen bereits eine Brautgabe festgelegt habt, so steht ihnen die Hälfte dessen zu, was ihr festgelegt habt.‘ Dieser wurde aufgehoben durch: ‚Und für die Geschiedenen (ist) eine Versorgung in rechtlicher Weise.‘“
2401 – Es erzählte uns mein Vater, es erzählte uns Ibn Nufayl, es erzählte uns ‘Attab ibn Chusayf zu Seinem Wort: „Und für die Geschiedenen (ist) eine Versorgung in rechtlicher Weise“, er sagte: „Dies war vor den Pflichtanteilen (im Erbrecht).“
Die dritte Auffassung:
2402 – Es erzählte uns mein Vater, es erzählte uns Ahmad ibn ‘Abd al-Rahman al-Daschtaki, es erzählte uns ‘Abd Allah ibn Abi Dscha‘far, von seinem Vater, von al-Rabi‘ zu Seinem Wort: „Und für die Geschiedenen (ist) eine Versorgung in rechtlicher Weise“, er sagte: „Abu al-‘Aliya sagte: Für jede Geschiedene gibt es eine Gabe (Mut‘a), ganz gleich, ob er sie bereits berührt hat oder nicht.“
Es wurde von ‘Ata’ und al-Zuhri überliefert, dass sie beide sagten: „Für jede Geschiedene gibt es eine Gabe.“
2403 – Es erzählte uns al-Ahmasi, es erzählte uns Waki‘, von Hasan ibn Salih, von ‘Abd al-A‘la, von Schurayh zu „Und für die Geschiedenen (ist) eine Versorgung in rechtlicher Weise“, er sagte: „Das Hemd, das Kopftuch, der Übergewand (Dschilbab) oder der Gürtel.“
Sein Wort (der Erhabene): „...als eine Pflicht für die Gottesfürchtigen.“
[Die erste Auffassung]
2404 – Es erzählte uns mein Vater, es erzählte uns Abu Salama al-Minqari, es erzählte uns Dscharir ibn Hazim, von Ya‘la ibn Hakim, er sagte: Ich hörte einen Mann, der Sa‘id ibn Dschubayr nach der Versorgung (Mut‘a) fragte: „Ist sie für jeden verpflichtend?“ Er sagte: „Nein.“ Er fragte: „Für wen dann?“ Er sagte: „Für die Gottesfürchtigen.“
Die zweite Auffassung:
2405 – Es erzählte uns Usayd ibn ‘Asim, es erzählte uns Husayn ibn Hafs, er sagte: Sufyan sagte: „Und wenn er sie entlässt, nachdem er sie bereits berührt hat, und er ihr eine Brautgabe festgelegt hat, so obliegt ihm die Gabe (Mut‘a), doch er wird nicht dazu gezwungen. Vielmehr wird ihm gesagt: ‚Gib eine Gabe, wenn du zu den Gottesfürchtigen gehörst‘, ohne dass er dazu genötigt wird.“