Sein Wort (der Erhabene): „Wenn ihr jedoch in Sicherheit seid.“
2386 – Ich las es Muhammad ibn al-Fadl vor: Es erzählte uns Muhammad ibn ‘Ali, es berichtete uns Muhammad ibn Muzahim, von Bukayr ibn Ma‘ruf, von Muqatil ibn Hayyan zu seinem Wort: „Wenn ihr jedoch in Sicherheit seid“ (d.h.:) vor dem Feind.
2387 – Es erzählte uns ‘Ali ibn al-Hasan ibn al-Dschunaid, es erzählte uns ‘Uthman ibn Abi Schaiba, es erzählte uns Waki‘, von Sufyan, von einem Mann, von Mudschahid zu Seinem Wort: „Wenn ihr jedoch in Sicherheit seid“, er sagte: „Der Übergang von der Stätte der Reise zur Stätte des Aufenthalts.“
Sein Wort (der Erhabene): „So gedenkt Allahs.“
2388 – Ich las es Muhammad ibn al-Fadl vor: Es erzählte uns Muhammad ibn ‘Ali, von Bukayr ibn Ma‘ruf, von Muqatil ibn Hayyan zu „So gedenkt Allahs, wie Er euch gelehrt hat“, er sagt: „Betet, wie Er euch gelehrt hat.“
Sein Wort: „Wie Er euch gelehrt hat, was ihr nicht wusstet.“
2389 – Es erzählte uns Ahmad ibn ‘Amr ibn Abi ‘Asim al-Nabil, es erzählte mir mein Vater, von seinem Vater Abu ‘Asim, es berichtete uns Schabib ibn Bischr, von ‘Ikrima, von Ibn ‘Abbas zu „Wenn ihr jedoch in Sicherheit seid, so gedenkt Allahs, wie Er euch gelehrt hat, was ihr nicht wusstet“, er meint: „Wie Er euch gelehrt hat, dass der Reiter auf seinem Reittier betet und der zu Fuß Gehende auf seinen Füßen.“
Sein Wort (der Erhabene): „Und diejenigen von euch, die abberufen werden und Gattinnen zurücklassen, (ist) ein Vermächtnis für ihre Gattinnen.“
2390 – Es erzählte uns al-Hasan ibn Muhammad ibn al-Sabbah, es erzählte uns Hadschaadsch ibn Muhammad, von Ibn Dschuraydsch und ‘Uthman ibn ‘Ata’, von ‘Ata’, von Ibn ‘Abbas zu Seinem Wort: „Und diejenigen von euch, die abberufen werden und Gattinnen zurücklassen, (ist) ein Vermächtnis für ihre Gattinnen, eine Versorgung bis zu einem Jahr, ohne dass sie hinausgejagt werden.“ Demnach stand der Frau, deren Ehemann verstorben war, ihre Versorgung und ihre Unterkunft im Haus für ein Jahr zu. Dann hob dies die Vers-Gruppe des Erbrechts auf, und es wurde für sie der vierte und der achte Teil dessen bestimmt, was der Ehemann hinterlassen hat.
Und es wurde von Abu Musa al-Asch‘ari, Ibn al-Zubayr, Mudschahid, Ibrahim, ‘Ata’, al-Hasan, ‘Ikrima, Qatada, al-Dahhak, Zayd ibn Aslam, al-Suddi, Muqatil ibn Hayyan, ‘Ata’ al-Churasani und al-Rabi‘ ibn Anas überliefert, dass dies aufgehoben (mansuch) sei.
(1). Siehe Tafsir ‘Abd al-Razzaq 1/109.