Die zweite Auffassung:
4825 - Abu Sa'id al-Aschadd berichtete uns, Waki' berichtete uns, von 'Ali ibn Abi Salih, von as-Suddi, von 'Ikrima, von Ibn 'Abbas zu Seiner Aussage: "Und wer arm ist, der verzehre in rechtlicher Weise", er sagte: Er verzehre mit den drei Fingern.
Wer die Verpflichtung für den Vormund des Waisen festlegte, von den Rändern und Seiten seines Vermögens zu essen:
[4826] Mein Vater berichtete mir, Musa ibn Isma'il berichtete uns, al-Mubarak berichtete uns, von al-Hasan: "Und wer arm ist" – während er für sie sorgt, indem er ihren Nutzen mehrt – "der verzehre von den Rändern ihres Vermögens und ihren Seiten in rechtlicher Weise."
Die zweite Auffassung:
Wer die Verpflichtung für den Vormund des Waisen festlegte, in dem Maße zu essen, wie er (für den Waisen) sorgt:
[4827] Mein Vater berichtete uns, Muhammad ibn Sa'id al-Asbahani berichtete uns, 'Ali ibn Mus-hir berichtete uns, von Hischam, von seinem Vater, von 'Aisha, sie sagte: "Dieser Vers wurde bezüglich des Waisen offenbart: 'Und wer reich ist, der enthalte sich, und wer arm ist, der verzehre in rechtlicher Weise'", das heißt: in dem Maße, wie er für ihn sorgt. Abu Muhammad sagte: Und es wurde von Abu al-'Aliya Ähnliches überliefert.
Die dritte Auffassung:
Dass er von seinem eigenen Vermögen in rechtlicher Weise essen solle:
[4828] Ahmad ibn Sinan berichtete uns, 'Abd ar-Rahman ibn Mahdi berichtete uns, Sufyan berichtete uns, von al-Hakam, von Miqsam, von Ibn 'Abbas zu "Und wer arm ist, der verzehre in rechtlicher Weise", er sagte: Er esse von seinem eigenen Vermögen, er bestreite seinen Lebensunterhalt aus seinem eigenen Besitz, damit er nicht auf das Vermögen des Waisen angewiesen ist. Abu Muhammad sagte: Und es wurde von Mudschahid in einer der Überlieferungen, von Maymun ibn Mihran und al-Hakam Ähnliches überliefert.
Die vierte Auffassung:
Dass er vom Vermögen des Waisen als Darlehen essen solle:
[4829] Mein Vater berichtete uns, Abu Salih berichtete uns, Mu'awiya ibn Salih berichtete mir, von 'Ali ibn Abi Talha, von Ibn 'Abbas zu Seiner Aussage: "Der verzehre in rechtlicher Weise", er meinte damit das Darlehen. Abu Muhammad sagte: Und es wurde von 'Ubayda, Abu al-'Aliya, Abu Wa'il, Sa'id ibn Dschubayr in einer der Überlieferungen, Mudschahid, ad-Dahhak und as-Suddi Ähnliches überliefert.
(1). Siehe Tafsir 'Abd ar-Razzaq 1/149. (2). At-Tafsir 1/146.