Zu Seiner Aussage, des Erhabenen: "Den Männern steht ein Anteil zu": 4842 - Und mit demselben Isnad von Sa'id ibn Dschubayr zu Seiner Aussage: "Den Männern steht ein Anteil zu", das heißt: ein Teil von dem, was die Eltern und die nächsten Verwandten hinterlassen haben.
Zu Seiner Aussage, des Erhabenen: "von dem, was die Eltern und die nächsten Verwandten hinterlassen haben": 4843 - Und mit demselben Isnad von Sa'id ibn Dschubayr zu der Aussage Gottes, des Erhabenen: "von dem, was die Eltern und die nächsten Verwandten hinterlassen haben". Dies, weil die Leute der Dschahiliyya den Frauen und den kleinen Kindern nichts vererbten; sie ließen das Erbe nur denjenigen unter den Männern zukommen, die bereits im fortgeschrittenen Alter waren. Da offenbarte Gott: "Den Männern steht ein Anteil zu von dem, was die Eltern und die nächsten Verwandten hinterlassen haben". 4844 - 'Ali ibn al-Mubarak berichtete uns in dem, was er mir schrieb, Zaid ibn al-Mubarak berichtete uns, Ibn Thaur berichtete uns, von Ibn Dschuraij, Ibn 'Abbas sagte zu: "Den Männern steht ein Anteil zu von dem, was die Eltern und die nächsten Verwandten hinterlassen haben", er sagte: Er offenbart sich bezüglich Umm Kulthum, der Tochter von Umm Kahla, Tha'laba ibn Aus und Suwaid; einer von ihnen war ihr Ehemann und der andere der Onkel ihres Kindes.
Zu Seiner Aussage, des Erhabenen: "Und den Frauen steht ein Anteil zu von dem, was die Eltern und die nächsten Verwandten hinterlassen haben": 4845 - Al-Hasan ibn Abi ar-Rabi' berichtete uns, 'Abd ar-Razzaq teilte uns mit, Ma'mar teilte uns von Qatada mit, er sagte: Sie pflegten Frauen nicht zu beerben, da offenbarte Gott: "Und den Frauen steht ein Anteil zu von dem, was die Eltern und die nächsten Verwandten hinterlassen haben".
Zu Seiner Aussage, des Erhabenen: "davon, ob es wenig ist oder viel": 4846 - Abu Zur'a berichtete uns, Yahya ibn 'Abd Allah berichtete uns, Ibn Lahi'a berichtete mir, 'Ata' ibn Dinar berichtete mir, von Sa'id ibn Dschubayr zu Seiner Aussage: "davon, ob es wenig ist oder viel", das heißt: vom Erbe.
Zu Seiner Aussage, des Erhabenen: "einen Anteil": 4847 - Und mit demselben Isnad von Sa'id ibn Dschubayr zu Seiner Aussage: "einen Anteil, als Verpflichtung", das heißt: eine Zuteilung.
Zu Seiner Aussage, des Erhabenen: "als Verpflichtung": 4848 - Mein Vater berichtete uns, Abu Nu'aim und Qabisa berichteten uns von Sufyan, von Dschuwaibir, von ad-Dahhak: "als Verpflichtung", er sagte: vollständig (wafiyan).
(1). At-Tafsir 1/149.