5360 - al-Mundhir ibn Shadhan berichtete uns, 'Ubayd Allah ibn Musa berichtete uns, Ibn Abi Layla berichtete uns, von al-Minhal, von Zirr ibn Hubaysh, von 'Ali bezüglich des Verses "Und nicht in einem Zustand der rituellen Unreinheit (junuban), außer als Reisende (die einen Weg durchqueren)", er sagte: Man soll sich dem Gebet nicht nähern, außer wenn man ein Reisender ist, den die rituelle Unreinheit (Janaba) trifft und der kein Wasser findet; so führt er die Tayammum-Waschung durch und betet, bis er Wasser findet. - Von Ibn 'Abbas in einer der Überlieferungen, sowie von Sa'id ibn Jubayr und al-Dahhak wurde Ähnliches überliefert.
Der zweite Aspekt:
5361 - Muhammad ibn 'Ammar berichtete uns, 'Abd al-Rahman al-Dashtaki berichtete uns, Abu Ja'far al-Razi berichtete uns, von Zayd ibn Aslam, von 'Ata' ibn Yasar, von Ibn 'Abbas bezüglich Seines Wortes: "Außer als Reisende (die einen Weg durchqueren)", er sagte: Du passierst ihn (den Ort des Gebets) nur im Vorbeigehen und setzt dich nicht nieder. - Von 'Abd Allah ibn Mas'ud, Anas ibn Malik, Abu 'Ubayda, Sa'id ibn al-Musayyib, Abu al-Duha, 'Ata', Mujahid, Masruq, Ibrahim al-Nakha'i, Zayd ibn Aslam, Abu Malik, 'Amr ibn Dinar, al-Hakam ibn 'Utayba, 'Ikrimah, al-Hasan al-Basri, Yahya ibn Sa'id al-Ansari, Ibn Shihab und Qatada wurde Ähnliches überliefert.
Sein Wort, der Erhabene: "Und wenn ihr krank seid oder auf einer Reise seid"
[Erster Aspekt]
5362 - al-Ashajj berichtete uns, Shuja' ibn al-Walid berichtete uns, von 'Ata' ibn al-Sa'ib, von Sa'id ibn Jubayr, von Ibn 'Abbas bezüglich Seines Wortes: "Und wenn ihr krank seid oder auf einer Reise seid", er sagte: Dies bezieht sich auf den Mann, der mit einer Hadd-Strafe belegt wurde oder eine Wunde hat, sodass er befürchtet, wenn er den Ghusl vollzieht, zu sterben, also soll er die Tayammum-Waschung mit der reinen Erde (al-sa'id) durchführen. - Von 'Ikrimah, Mujahid, al-Hasan, al-Suddi, 'Ata' al-Khurasani, Ibrahim al-Nakha'i, al-Hakam und Hammad wurde Ähnliches überliefert.
Der zweite Aspekt:
5363 - al-Hasan ibn Abi al-Rabi' berichtete uns, 'Abd al-Razzaq berichtete uns, Ibn Jurayj berichtete uns, er sagte: Ich erwähnte gegenüber 'Ata' den Fall desjenigen, der mit einer Hadd-Strafe belegt wurde, und seine Erlaubnis, nicht die rituelle Waschung (Wudu) vollziehen zu müssen, und ich rezitierte ihm: "Und wenn ihr krank seid oder auf einer Reise seid", während er schwieg. So ging ich weiter, bis ich zu dem Teil kam: "...und ihr kein Wasser findet". Er sagte: "Genug! Wenn ihr kein Wasser findet, so bezieht sich das nur darauf, dass, wenn ihr kein Wasser findet, sie sich reinigen sollen." Ich sagte: "Und wenn derjenige, der mit einer Hadd-Strafe belegt wurde, einen feuchten Traum (ihtilam) hat, obliegt ihm dann der Ghusl? Bei Gott, ich hatte einmal einen feuchten Traum - 'Ata' ist der Sprecher - während ich mit einer Hadd-Strafe belegt war, also vollzog ich den Ghusl." Er sagte: "Das gilt für sie alle, wenn sie kein Wasser finden."