6796 - Mein Vater berichtete uns, Abu Salih berichtete uns, Mu'awiya ibn Salih berichtete mir von 'Ali ibn Abi Talha von Ibn 'Abbas zu Seiner Aussage: "Tötet nicht das Wild, während ihr im Weihezustand seid. Und wer es von euch vorsätzlich tötet". Er sagte: Wenn er es vorsätzlich, aus Vergesslichkeit oder irrtümlich tötet, wird über ihn geurteilt. Wenn es vorsätzlich geschah, wird die Strafe für ihn beschleunigt, es sei denn, Allah verzeiht ihm. Es wurde von Mudschahid, an-Nakh'i, al-Hasan und 'Ata Ähnliches überliefert.
Der zweite Aspekt: Dies ist der Wegfall der Sühneleistung (Kaffara) für denjenigen, der das Wild aus Vergesslichkeit tötet.
6797 - Abu Sa'id al-Aschadd berichtete uns, Ibn 'Ulayya berichtete uns von Ayyub, er sagte: Mir wurde von Tawus berichtet, er sagte: Es wird nicht über denjenigen geurteilt, der ein Wildtier irrtümlich trifft; es wird nur über denjenigen geurteilt, der es vorsätzlich trifft.
6798 - 'Amr al-Audi berichtete uns, Waki' berichtete uns von al-A'masch von 'Amr ibn Murra von Sa'id ibn Jubair, er sagte: Die Sühneleistung wurde nur für den vorsätzlichen Fall festgesetzt, doch wurde ihnen das Urteil im Falle des Irrtums erschwert, damit sie sich fürchten.
Zu Seiner Aussage (dem Erhabenen): "faza'un mithlu ma qatala minan-na'am" (so ist die Sühne eine Entschädigung, die dem gleich ist, was er vom Vieh getötet hat):
6799 - Mein Vater berichtete uns, Yahya ibn al-Mughira berichtete uns, Dscharir berichtete uns von Mansur von al-Hakam von Miqsam von Ibn 'Abbas zu Seiner Aussage: "so ist die Sühne eine Entschädigung, die dem gleich ist, was er vom Vieh getötet hat". Er sagte: Wenn ein Muhrim das Wild trifft, wird über ihn bezüglich der Sühne durch das Vieh geurteilt.
6800 - Al-'Abbas ibn al-Walid ibn Mazid berichtete uns durch Vorlesen, Muhammad ibn Schu'aib ibn Schabur berichtete uns, 'Uthman ibn 'Ata berichtete mir von seinem Vater zu Seiner Aussage: "so ist die Sühne eine Entschädigung, die dem gleich ist, was er vom Vieh getötet hat". Er sagte: Was ein Äquivalent hat, das ihm gleicht, das ist seine Sühne und seine Erfüllung.
Zu Seiner Aussage (dem Erhabenen): "minan-na'am" (vom Vieh):
6801 - Mein Vater berichtete uns, Abu Salih berichtete uns, Mu'awiya ibn Salih berichtete mir von 'Ali ibn Abi Talha von Ibn 'Abbas zu Seiner Aussage: "so ist die Sühne eine Entschädigung, die dem gleich ist, was er vom Vieh getötet hat". Er sagte: Wenn der Muhrim etwas vom Wild tötet, wird darüber geurteilt; und wenn er eine Gazelle oder Ähnliches tötet, so ist dafür ein Schaf zu entrichten, das in Mekka geschlachtet wird.
6802 - Ich habe Muhammad ibn al-Fadl gelesen, Muhammad ibn 'Ali berichtete uns, Muhammad ibn Muzahim berichtete uns von Bukair ibn Ma'ruf von Muqatil ibn Hayyan zu Seiner Aussage: "so ist die Sühne eine Entschädigung, die dem gleich ist, was er vom Vieh getötet hat". Was vom Wild des Festlandes ist und kein Horn hat, wie der Esel oder der Strauß, dessen Entschädigung besteht aus Kamelen (Budn). Was vom Wild des Festlandes Hörner trägt, dessen Entschädigung besteht aus Rindern. Und was von der Gazelle ist, so ist dafür Kleinvieh zu entrichten.