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Tafsīr Ibn Abī Ḥātim
Band 4 · Seite 29Das Wort des Erhabenen: 'Und Versöhnung ist das Beste'

Übersetzung · DE

6044 - Mein Vater berichtete uns, Abu al-Yaman berichtete uns, Schu'ayb ibn Abi Hamza berichtete uns, von al-Zuhri, Sa'id ibn al-Musayyab und Sulayman ibn Yasar berichteten mir, dass die gütliche Einigung (Sulh), von der Allah der Erhabene sprach: "so trifft die beiden keine Sünde, dass sie sich gütlich einigen; und die gütliche Einigung ist besser", wie Sa'id und Sulayman erwähnten, sich auf Rafi' ibn Khadidsch al-Ansari bezieht, der zu den Gefährten des Gesandten Allahs, Allahs Segen und Friede auf ihm, gehörte. Er hatte eine Frau, und als sie alt wurde, heiratete er neben ihr ein junges Mädchen und zog die junge (Frau) ihr gegenüber vor. Sie bat ihn inständig um die Scheidung, also sprach er eine einzige Scheidung (Talaq) aus. Dann gewährte er ihr Aufschub, bis sie beinahe die Frist erreichte, da holte er sie zurück. Dann kehrte er zurück und zog das junge Mädchen ihr gegenüber vor, also bat sie ihn inständig um die Scheidung. Er sprach eine einzige Scheidung aus, dann gewährte er ihr Aufschub, bis sie beinahe die Frist erreichte, da holte er sie zurück. Dann kehrte er zurück und zog das junge Mädchen ihr gegenüber vor, da bat sie ihn inständig um die Scheidung. Er sagte zu ihr: "Wie du willst, es ist dir nur noch eine Scheidung geblieben. Wenn du willst, bleibst du bei dem, was du von der Bevorzugung (Athara) willst, und wenn du willst, trenne ich mich von dir." Sie sagte zu ihm: "Nein, ich bleibe bei der Bevorzugung", und so behielt er sie auf dieser Grundlage. Dies war eine gütliche Einigung, und Rafi' sah darin keine Sünde, als sie damit einverstanden war, bei der Bevorzugung zu bleiben, bei der er sie (der anderen) gegenüber bevorzugte (1).

6045 - Ahmad ibn Sinan al-Wasiti berichtete uns, Abu Mu'awiya berichtete uns, von Hischam, d.h. Ibn 'Urwa, von seinem Vater, von 'A'ischa bezüglich Seines Wortes: "Und wenn eine Frau von ihrem Ehemann Widerspenstigkeit oder Abkehr befürchtet" bis zum Ende der Ayah. Sie sagte: "Es ist die Frau, bei der der Mann nicht mehr viel Gefallen findet, weshalb er sie verstoßen und eine andere heiraten will. Da sagt sie: 'Behalte mich und verstoße mich nicht; du bist frei von (der Verpflichtung zu) Unterhalt und (gerechter) Aufteilung mir gegenüber.' Das ist Sein Wort: 'so trifft die beiden keine Sünde, dass sie sich gütlich einigen; und die gütliche Einigung ist besser.'" Und Ähnliches wurde von Ibn 'Abbas, Sa'id ibn Dschubayr, 'Atiyya al-'Awfi, 'Ata' ibn Abi Rabah, al-Hasan, Makhul, Mudschahid und al-Hakam ibn 'Utayba überliefert.

Das Wort des Erhabenen: "und die gütliche Einigung ist besser."

6046 - Mein Vater berichtete uns, Abu Salih berichtete uns, Mu'awiya ibn Salih berichtete mir, von 'Ali ibn Abi Talha, von Ibn 'Abbas: "und die gütliche Einigung ist besser", und dies ist das Wahlrecht (at-takhyir).

Das Wort des Erhabenen: "und sie wurden ... verhaftet."

6047 - 'Ali ibn al-Husayn berichtete uns, ein Scheich aus ar-Rayy berichtete uns, Abu Hischam Asram berichtete uns, Abu Sinan berichtete uns, von ad-Dahhak zu Seinem Wort: "und die Seelen sind auf Geiz hin verhaftet", er sagte: "Sie wurden dazu verpflichtet."

Anmerkungen

(1). Dies wurde bereits zuvor belegt.

Arabisch (Quelle)

٦٠٤٤ - حَدَّثَنَا أَبِي، ثنا أَبُو الْيَمَانِ، ثنا شُعَيْبُ بْنُ أَبِي حَمْزَةَ عَنِ الزُّهْرِيِّ أَخْبَرَنِي سَعِيدُ بْنُ الْمُسَيِّبِ وَسُلَيْمَانُ بْنُ يَسَارٍ أَنَّ الصُّلْحَ الَّذِي قَالَ اللَّهُ تَعَالَى فَلا جُنَاحَ عَلَيْهِمَا أَنْ يُصْلِحَا بَيْنَهُمَا صُلْحًا وَالصُّلْحُ خَيْرٌ وَقَدْ ذكر إلى سعيد سليمان أَنَّ رَافِعَ بْنَ خَدِيجٍ الأَنْصَارِيَّ وَكَانَ مِنْ أَصْحَابِ رَسُولِ اللَّهِ صَلَّى اللَّهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ، وَكَانَتْ عِنْدَهُ امْرَأَةٌ حَتَّى إِذَا كَبِرَتْ تَزَوَّجَ عَلَيْهَا فَتَاةً شَابَّةً، فَآثَرَ عَلَيْهَا الشَّابَّةَ، فَنَاشَدَتْهُ الطَّلاقَ، فَطَلَّقَهَا تَطْلِيقَةً وَاحِدَةً، ثُمَّ أَمْهَلَهَا حَتَّى إِذَا كَادَتْ تَحِلُّ رَاجَعَهَا، ثُمَّ عَادَ فَآثَرَ الشَّابَّةَ عَلَيْهَا فَنَاشَدَتْهُ الطَّلاقَ، فَطَلَّقَهَا تَطْلِيقَةً وَاحِدَةً، ثُمَّ أَمْهَلَهَا حَتَّى إِذَا كَانَتْ تَحِلُّ رَاجَعَهَا، ثُمَّ عَادَ فَآثَرَ عَلَيْهَا الْفَتَاةَ، فَنَاشَدَتْهُ الطَّلاقَ، فَقَالَ لَهَا: مَا شِئْتِ إِنَّمَا بَقِيَتْ لَكِ تَطْلِيقَةٌ وَاحِدَةٌ فَإِنْ شِئْتِ اسْتَقْرَرْتِ عَلَى مَا تريدين مِنَ الأَثْرَةِ، وَإِنْ شِئْتِ فَارَقْتُكِ، فَقَالَتْ لَهُ:

بَلْ أَسْتَقِرُّ عَلَى الأَثْرَةِ، فَأَمْسَكَهَا عَلَى ذَلِكَ فَكَانَ ذَلِكَ صُلْحًا، وَلَمْ يَرَ رَافِعٌ عَلَيْهِ إِثْمًا حِينَ رَضِيَتْ بِأَنْ تَسْتَقِرَّ عَلَى الأَثْرَةِ فِيمَا آثَرَ بِهِ عَلَيْهَا «١» .

٦٠٤٥ - حَدَّثَنَا أَحْمَدُ بْنُ سِنَانٍ الْوَاسِطِيُّ، ثنا أَبُو مُعَاوِيَةَ، عَنْ هِشَامٍ يَعْنِي ابْنَ عُرْوَةَ عَنْ أَبِيهِ، عَنْ عَائِشَةَ فِي قَوْلِهِ: وَإِنِ امْرَأَةٌ خَافَتْ مِنْ بَعْلِهَا نُشُوزًا أَوْ إِعْرَاضًا الآيَةَ. قَالَتْ: هِيَ الْمَرْأَةُ عِنْدَ الرَّجُلِ لَا يَسْتَكْثِرُ مِنْهَا فَيُرِيدُ أَنْ يُطَلِّقَهَا وَيَتَزَوَّجَ غَيْرَهَا، فَتَقُولُ: احْبِسْنِي وَلا تُطَلِّقْنِي فَأَنْتَ فِي حِلٍّ مِنَ النَّفَقَةَ عَلَيَّ وَالْقِسْمَةِ لِي، فَذَلِكَ قَوْلُهُ:

فَلَا جُنَاحَ عَلَيْهِمَا أَنْ يُصْلِحَا بَيْنَهُمَا صُلْحًا وَالصُّلْحُ خَيْرٌ. وَرُوِيَ عَنِ ابْنِ عَبَّاسٍ، وَسَعِيدِ بْنِ جُبَيْرٍ، وَعَطِيَّةَ الْعَوْفِيِّ، وَعَطَاءِ بْنِ أَبِي رَبَاحٍ، وَالْحَسَنِ، ومكحول، ومجاهد، والحكم ابن عُتَيْبَةَ نَحْوُ ذَلِكَ.

قَوْلُهُ تَعَالَى: وَالصُّلْحُ خَيْرٌ.

٦٠٤٦ - حَدَّثَنَا أَبِي، ثنا أَبُو صَالِحٍ، حَدَّثَنِي مُعَاوِيَةُ بْنُ صَالِحٍ عَنْ عَلِيِّ بْنِ أَبِي طَلْحَةَ، عَنِ ابْنِ عَبَّاسٍ وَالصُّلْحُ خَيْرٌ وَهُوَ التَّخْيِيرُ.

قَوْلُهُ تَعَالَى: وَأُحَضِرَتِ.

٦٠٤٧ - حَدَّثَنَا عَلِيُّ بْنُ الْحُسَيْنِ، ثنا شَيْخٌ مِنَ الرَّازِيِّينَ، ثنا أَبُو هِشَامٍ أَصْرَمُ، ثنا أَبُو سِنَانٍ، عَنِ الضَّحَّاكِ قَوْلَهُ: وَأُحْضِرَتِ الْأَنْفُسُ الشُّحَّ قال: ألزمت.

Anmerkungen

(١) . سبق تخريجه.

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