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إثبات الحَدِّ للدَّشْتِيِّ - ت عادل آل حمدان
مجلد 1 · صفحة 217

الترجمة · DE

الحواشي

Was dies betrifft, so behauptete er fest in etwas, das keine Meinung zulässt, sondern im Glauben und im Verborgenen, worin es keine eigenständige Rechtsfindung (Ijtihad) gibt.

Und der geringste seiner Zustände ist, dass sein Urteil aus der Hadith-Perspektive das Mursal ist, das sein Überlieferer als Beweis anführt.

So bedenke diese Zeilen gut und verfalle nicht in das, worein einige in unserer Zeit verfallen, nämlich die Altvorderen (Salaf) der Unwissenheit und Einfältigkeit zu bezichtigen, während die Sprache ihres Zustands die Sprache der Aussage einiger Dschahmiten ist: Die Altvorderen (Salaf) sind sicherer, und wir sind wissender und weiser, und sie sind Männer und wir sind Männer!

Und dies ist ein gewaltiges Prinzip, das nur wenige bemerken, und viele von den Leuten der Sunna haben es erwähnt, und unter ihnen ist der Scheich des Islam Ibn Taimiyya, möge Gott Erbarmen mit ihm haben, denn er argumentiert oft mit den Aussagen der Gefährten, möge Gott mit ihnen zufrieden sein, und der Nachfolger (Tabi'un) in vielen der wissenschaftlichen und praktischen Abhandlungen. Und dazu gehört seine Aussage in seinem Buch „Bayān Talbīs al-Jahmiyya“ (6/443-445), als er sagte, während er über die Mursal-Überlieferung von ʿAṭāʾ b. Abī Rabāḥ, möge Gott Erbarmen mit ihm haben, für den Hadith des Bildes sprach; er sagte: Und wenn angenommen würde, dass ʿAṭāʾ ihn nur als Mursal vom Propheten, Friede und Segen Gottes seien auf ihm, erwähnte, so ist es bekannt, dass ʿAṭāʾ zu den ranghöchsten der Nachfolger (Tabi'un) gehört, denn er und Saʿīd b. al-Musayyab, Ibrāhīm al-Naḫaʿī und al-Ḥasan al-Baṣrī sind die Imame der Nachfolger (Tabi'un) in ihrer Zeit. Und der Verfasser dieses Hadith, wie Ibn Ḫuzaima, hat erwähnt, dass die Berichte in einer solchen Art, die Wissen erforderlich machen, gewaltiger sind als die Berichte, die Taten erforderlich machen. Und es ist bekannt, dass jemand wie ʿAṭāʾ, wenn er in einer Abhandlung der Jurisprudenz (Fiqh) ein Rechtsgutachten (Fatwa) aufgrund eines Berichts erließe, den er als Mursal überlieferte, dies erfordern würde, dass er bei ihm als gesichert gilt, und deshalb machen die Rechtsgelehrten die Argumentation des Mursal-Überlieferers mit dem Bericht, den er als Mursal überlieferte, zu einem Beweis für dessen Gesichertheit bei ihm. Wenn also ʿAṭāʾ diesen erhabenen Bericht vom Propheten, Friede und Segen Gottes seien auf ihm, in einem solch gewaltigen Kapitel fest behauptet hat, würde er dies erlauben, ohne dass es bei ihm gesichert ist, dass er ihn von einem Unbekannten, den man nicht kennt, oder einem Lügner oder einem mit schlechtem Gedächtnis gehört hat?! Ende des Zitats.

Und was das betrifft, was einige Unwissende an den Rand des Buches „Ijtimaʿ al-Juyūsh“ schrieben, dass die Überlieferung von al-Šaʿbī zu den Isrāʾīliyyāt gehöre: So ist dies von der Art, die Altvorderen (Salaf) der Einfältigkeit zu bezichtigen: - ʿUmar und ʿAbdullāh b. Masʿūd, möge Gott mit ihnen beiden zufrieden sein, und al-Šaʿbī, möge Gott Erbarmen mit ihm haben, und andere von den Überlieferern des Hadith des Knarrens (al-Aṭīṭ) - und sie des schlechten Glaubens sogar in Bezug auf Gott, den Erhabenen, zu beschuldigen, und dass sie den Unterschied zwischen dem, was erlaubt ist, und dem, was nicht erlaubt ist, von der Erzählung der Berichte derer vor uns nicht verstehen!

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