Ishaq sagte: „Wenn es jemandem erlaubt wäre, für sie eine Zeitspanne festzulegen, die als das Maximum dessen gilt, was sie menstruieren, und alle Frauen in dieser Hinsicht einer einzigen Regelung zu unterwerfen, dann wäre das, was der Prophet (Frieden und Segen Allahs seien auf ihm) für Hamna bint Jahsh als sieben Tage Menstruation und dreiundzwanzig Tage Reinheit festgelegt hat, die wahrscheinlichste Zeitspanne; denn dies entspricht dem, was bei den meisten Frauen der Fall ist. Der Prophet (Frieden und Segen Allahs seien auf ihm) sagte zu ihr: ‚Wie die Frauen menstruieren und wie sie rein werden.‘ Darin lag ein Hinweis darauf, dass diese Zeitspanne für alle Frauen gelten könnte. Doch als der Prophet (Frieden und Segen Allahs seien auf ihm) den Frauen, die unter Dauerblutung (Istihada) litten und ihn befragten, Regeln festlegte, entschied er für sie jeweils unterschiedlich, aufgrund der Unterschiede in ihrer natürlichen Veranlagung. Wir wissen daher, dass die Anordnung des Propheten (Frieden und Segen Allahs seien auf ihm) an Hamna bezüglich der sieben Tage auf dem beruhte, was sie schilderte und was sie gegenüber dem Propheten (Frieden und Segen Allahs seien auf ihm) weiter ausführte. Sie sagte: ‚Ich habe eine starke und heftige Menstruationsblutung, die mich vom Gebet und Fasten abhält.‘ Er sagte: ‚Ich empfehle dir die Verwendung von Baumwolle, denn sie beseitigt das Blut.‘ Das reichte ihr nicht als Antwort, und sie sagte: ‚Es ist noch stärker als das.‘ Er sagte: ‚Dann benutze ein Tuch (als Einlage).‘ Sie sagte: ‚Es strömt in Massen hervor.‘ Erst dann befahl er ihr, ihre Zeit zu ermitteln und sieben Tage lang (vom Gebet) auszusetzen. Wenn sich nun eine Frau im Zustand der Dauerblutung befindet, ihre Menstruationsphasen vermischt sind und sie ihre Zeiten nicht genau kennt, so wie wir es beschrieben haben, dann wenden wir bei ihr das Urteil von Hamna bint Jahsh an und machen die Sieben-Tage-Regel nicht zur allgemeingültigen Regel für alle Frauen, aufgrund der von uns beschriebenen Gründe.“
وقال إسحاق: «ولَو جاز لأحَدٍ أن يُوَقِّت لَهنَّ وَقتًا؛ يكون ذلك الوَقت أقصَى ما يَحِضن، ويَجعَل النِّساء كُلَّهنَّ في ذلك الوَقت شرعًا واحِدًا؛ لَكان ما وَقَّت النبي صلى الله عليه وسلم لِحمنة بنت جحش الحَيضَ سَبعَة أيام، والطُّهرَ ثلاثًا وعِشرين؛ أَشبَهَ الأوقات؛ لأن الغالِب مِن أَمر النِّساء كذلك، وقد قال النبي صلى الله عليه وسلم لها: «كما يَحِضنَ النِّساء وكما يَطهُرن»، فكان في هذا دلالَةُ أن يَكون هذا الوَقت للنِّساء كُلِّهنّ، ولكن لَمَّا سَنَّ النبي صلى الله عليه وسلم للنِّساء اللاتي استُحِضنَ، فَسَألنَه، فحَكَم لَهنَّ بِحُكمٍ مُختَلِف؛ لِمَا رُكِّبَ فيهنَّ من اختِلاف طَبائعِهن- عَلِمنا أن أَمرَ النبي صلى الله عليه وسلم لِحمنة في السَّبعَة الأيام لِمَا وصَفَت وأَكثَرَت على النبي صلى الله عليه وسلم، فقالت: إني أُستَحاض حَيضَةً كَثيرَةً شَديدَة؛ مَنَعَتني الصَّلاة والصوم، فقال: «أَنعَتُ لكِ الكرسُف؛ فإنه يُذهِب الدم»، فلم يُقنِعها ذلك مِن قَولِه، وقالت: هو أَكثَر من ذلك، قال: «فتَلَجَّمي»، قالت: هو أَكثَر من ذلك، قال: «فاتَّخِذي ثَوبًا»، قالت: إنما أَثُجُّ ثَجًّا، فَحينَئذٍ أَمَرَها بِتَحَرِّي وَقتِها، وأن تَجلِس سَبعًا، فإذا كانت المرأة في حال استِحاضَتِها، واختِلاط حَيضِها، وقِلَّة مَعرِفَتها لأوقاتها على ما وَصَفنا؛ حَكَمنا لَها بِحُكم حمنة بنت جحش، ولم نَجعَل ⦗٢٧٩⦘ السَّبع للنِّساء كُلِّهنّ؛ لِمَا وَصفنا من هذه العِلل.