632 - Yusuf ibn Yahya sagte: „Wenn sie das Ende ihrer Menstruation, die auf die Istihada folgt, nicht kennt und ihr dies unklar ist, so ordne ich ihr an, nach drei Tagen den Ghusl zu vollziehen, zu fasten und zu beten. Ihr Ehemann darf zu ihr kommen, denn das Grundprinzip ist, dass sie seine Ehefrau ist. Ich untersage ihm den Beischlaf mit ihr nur aus Vorsicht, solange ihre Menstruation bis zum siebten Tag dauert. Ebenso darf sie das Haus (die Kaaba) nur unter dieser Maßgabe umkreisen, und sie muss das, was sie von der Zeit ihrer kürzesten bis zu ihrer längsten Menstruationsdauer gefastet hat, nachholen.“
633 - Es erzählte uns Ishaq ibn Ibrahim, er sagte: Abd al-A'la erzählte uns von Yunus, von al-Hasan - über eine Frau, deren Menstruationszyklen vor ihrer Heirat sieben Tage lang waren, dann aber, als sie heiratete, auf fünfzehn oder dreizehn Tage anstiegen - er sagte: „Sie soll die Tage betrachten, in denen sie vor ihrer Heirat menstruierte. Wenn diese vorüber sind, soll sie jeden Tag zum Zeitpunkt des Mittagsgebets den Ghusl vollziehen, und zwar bis zur gleichen Zeit am Folgetag, bei jedem Gebet die Wudu vollziehen, sich reinigen und beten.“
634 - Es erzählte uns Ishaq, er sagte: Muhammad ibn Abi Adi berichtete uns von al-Ash'ath, von al-Hasan, er sagte: „Die Frau mit Istihada unterlässt das Gebet während ihrer Menstruationstage, ausgehend von der Mitte ihrer Menstruationsdauer, danach vollzieht sie den Ghusl.“