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مسائل حرب الكرماني كتاب الطهارة والصلاة - ت السريع
مجلد 1 · صفحة 287

الترجمة · DE

Und ich hörte Ishaq – ein weiteres Mal – sagen: „Der Gesandte Allahs (Friede und Segen Allahs seien auf ihm) hat das Verhalten dessen, der mit einer menstruierenden Frau verkehrt, als schwerwiegend eingestuft und gesagt: ‚Wer zu einer menstruierenden Frau kommt, der ist ungläubig geworden (kajara).‘ Diesem Ausspruch können zwei Bedeutungen zugeschrieben werden:

  • Die erste Bedeutung: Es bezieht sich darauf, den Beischlaf mit ihr während ihrer Menstruation für erlaubt (halal) zu halten. Wenn dies der Sinn seiner Aussage ist, dann sind sich die Gelehrten darüber einig, dass dies Unglauben (Kufr) darstellt.

  • Es ist eine weitere Bedeutung möglich: Dass der Prophet (Friede und Segen Allahs seien auf ihm) damit denjenigen meinte, der dies leichtfertig tut – auch wenn er es für verboten (haram) hält.

Was das angeht, worüber Gewissheit besteht, so ist dies die erste Bedeutung, während bei der anderen Bedeutung Vorsicht geboten ist. Wenn er es aus Nachlässigkeit und Geringschätzung tut, dann hat er eine verbotene Tat begangen und ist gegenüber Allah vermessen gewesen. Wir jedoch wagen es nicht, ihn für ungläubig zu erklären, da wir dargelegt haben, dass die Worte des Propheten (Friede und Segen Allahs seien auf ihm) verschiedene Bedeutungen haben können.

Ein Beweis dafür, dass derjenige, der dies aus Nachlässigkeit tut, kein Ungläubiger ist, ist die Tatsache, dass der Prophet (Friede und Segen Allahs seien auf ihm) die Sühneleistung (Kaffara) für denjenigen angeordnet hat, der mit ihr während ihrer Periode verkehrt. Hieraus lässt sich ableiten: Hätte er ihn für den Beischlaf mit ihr zum Ungläubigen erklärt – während er es für verboten hielt –, dann hätte er ihn nicht zusätzlich zur Sühneleistung aufgefordert.

Was jedoch die Behauptung jener angeht, dass es keine Sühneleistung für denjenigen gibt, der mit seiner Frau während ihrer Menstruation verkehrt, so ist dies ein Fehler aufgrund dessen, was der Prophet (Friede und Segen Allahs seien auf ihm) diesbezüglich festgelegt hat. In dem, was der Prophet (Friede und Segen Allahs seien auf ihm) dazu erklärt hat, liegt etwas, nach dem die Gelehrten streben sollten; denn die Sühneleistung für Sünden ist leichter als Sünden, für die es keine Sühne gibt. Selbst wenn diesbezüglich keine Sunna überliefert worden wäre, so wäre der Gelehrte dennoch verpflichtet, vorsichtig zu sein und den Betreffenden dazu anzuhalten, eine Spende (Sadaqa) zu geben, damit er sich Allah nähert und dies eine Sühne für ihn ist. Wie kann man dies also ablehnen, wenn es doch vom Propheten (Friede und Segen Allahs seien auf ihm) überliefert ist und die Gelehrten dies angenommen haben? Was nun jene Nachfolger (Tabi'un) betrifft, die dies nicht so sahen, so haben sie eingeräumt: ‚Wir haben diesbezüglich keine Sühneleistung zur Kenntnis genommen.‘ Das Argument gilt jedoch gegen denjenigen, der das Wissen besitzt. Hätten sie nicht gesagt: ‚Wir haben keine Sühneleistung zur Kenntnis genommen‘, dann wäre dies ohnehin die Vermutung über sie gewesen; denn wenn sie hörten, folgten sie. Es ist verwunderlich, wenn jemand, der danach strebt, sich mit den Tabi'un im Diskurs zu messen, sagt: ‚Wenn sie etwas sagten und ich ihre Aussage nicht sah, dann widerspreche ich ihnen‘, nur um dann genau diese Leute als Argument anzuführen, wenn die Rede auf den Gesandten (Friede und Segen Allahs seien auf ihm) kommt.“

الحواشي

(1) So hat es der Kopist festgehalten, möglich ist hier auch: „dass die Absicht (anna iradata)“.

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